Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Zu Artikel J 
§ 139d 
Absatz 2. 
Zu Artikel I 
8 140 
Absatz 2. 
124 — 
stellen; es übersendet Abdrücke der Satzung und etwaiger Satzungsänderungen 
den Beitragspflichtigen sowie den Amtshauptmannschaften, Stadträten, Gemeinde- 
vorständen und Gutsvorstehern der Bezirke des Steinkohlenbergbaues. 
(:) Das Bergamt überwacht die Geschäftsführung der Kasse; es darf von 
allen Schriften, Büchern und Rechnungen Einsicht nehmen; es prüft das Vor- 
handensein des Vermögens und der sonstigen Bestände; es macht Ansprüche der 
Kasse gegen den Vorsteher oder seinen Stellvertreter selbst oder durch einen be- 
stellten Vertreter geltend. 
§ 4. Die Rechnung der Kasse wird durch das Bergamt geprüft und fest- 
gestellt. Das Bergamt darf Fehlbeträge, wenn zu ihrer Erledigung ein un- 
verhältnismäßiger Aufwand an Zeit und Mühe erforderlich ist und ein höherer 
Betrag als einhundert Mark für den einzelnen Fall dabei nicht in Frage kommt, 
sowie Fehlbeträge, deren Uneinbringlichkeit bereits feststeht, fallen lassen. 
§ 5. Das Bergamt kann behufs des Gehörs der Beitragspflichtigen seine 
Mitteilungen an diese statt durch Einzelzufertigung durch Bekanntmachung in den 
Amtsblättern derjenigen Amtshauptmannschaften und Stadträte revidierter Städte- 
ordnung ergehen lassen, in deren Bezirk die Bergwerke der Beitragspflichtigen 
gelegen sind. 
§ 6. Das Bergamt erteilt dem Grundstücksbesitzer, dem am Grundstücke 
dinglich Berechtigten oder, wenn es sich um ein Grundstück handelt, das in 
niemandes Eigentume steht, dem Unterhaltungspflichtigen Auskunft darüber, wie 
die Gebäude und Anlagen auf dem Grundstücke zu den unter ihnen oder in ihrer 
Nähe vorhandenen oder zu erwartenden Grubenbauen gelegen sind. 
§ 7. (1) Das Bergamt gibt in den Fällen des § 15 Absatz 3 und des § 21 
der Verordnung, die Ausführung des Allgemeinen Baugesetzes betreffend, vom 
1. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 428) auch Auskunft darüber, ob und welche Boden- 
bewegung durch Bergbau zu erwarten ist und ob eine Gefahr für Leib und Leben 
von Menschen vorliegt. 
(2) Es unterstützt auf Ersuchen die Baupolizeibehörde bei der Beantwortung 
der Frage, ob die Bodenbewegung nach Art und Umfang zu einer Beschädigung 
des Gebäudes oder der Anlage führen und durch welche bauliche Vorkehrungen 
sie verhindert oder abgeschwächt werden wird. 
8 8. (1) Das Bergamt erteilt außerhalb des baupolizeilichen Genehmigungs- 
verfahrens, soweit es sich um Grundstücke handelt, die bebaut sind oder für die
	        
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