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„Stellvertretende Bevollmächtigte zum Bundesrate (Kap. 73, 106).
Wenn die Stelleninhaber nicht den Rang eines Ministerialdirektors haben, be—
ziehen sie nur den Gehalt der Vortragenden Räte bei den Ministerien (siehe
Zusammenstellung A Gruppe 60).“
Zur Zusammenstellung C.
Ziffer 5.
Unter a wird eingeschaltet hinter „Kreishauptmannschaften“:
„und Beiräte derselben in baupolizeilichen Angelegenheiten“.
Unter b wird das Wort „akademische“ gestrichen.
Unter c wird das Wort „Lehrer“ durch das Wort „Dozenten“ ersetzt.
Unter d wird die Angabe
„Zwei Assistenten freie Wohnung, Heizung und Beleuchtung“
abgeändert in:
„Ein Assistent freie Wohnung, Heizung und Beleuchtung; ein anderer 360#
Entschädigung für Wohnung, Heizung und Beleuchtung."“
Unter e wird zwischen „zu Plauen“ und „(Kap. 59)“ eingeschaltet:
„mit Zweigabteilungen“,
dagegen wird daselbst der Vermerk über die Regelung der Aufrückung gestrichen.
Der Vermerk über denselben Gegenstand unter f wird ebenfalls gestrichen.
Zur Anlage D.
Die Bestimmungen unter 1 Ziffer 4 Absatz 2 erhalten folgende Fassung:
„Militäranwärtern oder Inhabern des Anstellungsscheins, die in dem
Dienstzweige, in dem sie angestellt werden, zunächst auf Probe oder zur Probe-
dienstleistung oder zu ihrer Information beschäftigt gewesen sind, ist die Zeit
dieser Beschäftigung bei der ersten Anstellung auf das Besoldungsdienstalter an-
zurechnen (vergl. aber F III)7.
Der Besoldungsordnung wird folgende neue Anlage beigefügt:
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