Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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8 8. (1) An der höheren Mädchenschule sind Lehrer und Lehrerinnen in annähernd 
gleicher Zahl anzustellen. · 
(2) Mindestens drei Fünftel aller Lehrer und Lehrerinnen einer Anstalt, einschließ- 
lich des Direktors, müssen für den Lehrberuf akademisch vorgebildet sein. Lehrer und 
Lehrerinnen mit der Kandidatur der Pädagogik können mit solchen, die die Kandidatur 
des höheren Schulamtes erlangt haben, allenthalben gleiche Verwendung finden. 
(s) Im übrigen können seminaristisch vorgebildete Lehrkräfte, sowie Fachlehrer und 
Fachlehrerinnen mit gleicher Vorbildung angestellt und in allen Klassen verwendet 
werden. Technische Fachlehrer und Fachlehrerinnen ohne seminaristische Vorbildung 
dürfen nur Zeichen-, Schreib-, Gesangs-, Turn= und Nadelarbeitsunterricht erteilen. 
(4) Die Leitung ist einem Direktor zu übertragen; er muß die Kandidatur des 
höheren Schulamtes oder der Pädagogik erlangt haben. 
§ 9. (1) Die an der höheren Mädchenschule angestellten Lehrer sind nach den Ge- 
haltssätzen zu besolden, die für die Lehrer mit gleichartiger Vorbildung an den staat- 
lich unterstützten Realschulen gelten. 
(2) Die Lehrerinnen sind nach den Gehaltssätzen zu besolden, die für die Lehrerinnen 
mit gleichartiger Vorbildung an den staatlichen Lehrerinnen-Seminaren gelten. 
§ 10. (1) Privatschulen dürfen die Bezeichnung „höhere Mädchenschule“ oder eine 
gleichartige Bezeichnung nur führen, wenn sie den Vorschriften der §§ 5, 6 und 8 Ab- 
satz 1 bis 3 entsprechen. 
(2) Die Genehmigung zur Errichtung und Leitung einer privaten höheren Mädchen- 
schule kann nur einem Lehrer oder einer Lehrerin erteilt werden, welche die Kandida- 
tur des höheren Schulamtes oder der Pädagogik erlangt haben. 
(s) Die oberste Schulbehörde kann an privaten höheren Mädchenschulen eine Ab- 
gangsprüfung (§7) vor einer von ihr zu ernennenden Prüfungskommission ein- 
richten. 
B. Die Studienanstalten. 
§ 11. Die Studienanstalten haben die Aufgabe, ihre Schülerinnen auf das akade- 
mische Studium vorzubereiten. 
§ 12. Die Studienanstalt ist einzurichten: 
a) als sechsklassige Lehranstalt nach Art des Reformrealgymnasiums, nach Befinden 
mit Gabelung in eine realgymnasiale und gymnasiale Abteilung. Sie umfaßt 
die Klassen Untertertia, Obertertia, Untersekunda, Obersekunda, Unterprima. 
und Oberprima. Die Studienanstalt kann selbständig errichtet oder mit einer 
höheren Mädchenschule verbunden werden;
	        
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