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b) als dreiklassiger Aufbau der höheren Mädchenschule mit deren wissenschaftlichen
Unterrichtsfächern unter Hinzutritt von philosophischer Propädeutik und Psycho—
logie, sowie mit wahlfreiem Lateinunterricht. In diesem Falle muß die Studien-
anstalt mit einer höheren Mädchenschule verbunden sein.
§ 13. (1) Die Lehrziele der Studienanstalten und die Verteilung des Unterrichts-
stoffes auf die einzelnen Klassen bestimmt die oberste Schulbehörde. Dabei sind Ver-
schiebungen zulässig, welche durch die Rücksicht auf die weibliche Entwicklung bedingt
sind.
(2) Die Stundenzahl in einer Klasse darf ohne Berücksichtigung des Unterrichts im
Turnen, im Gesange und in der Stenographie über wöchentlich 32 nicht ansteigen.
§ 14. In die Studienanstalten können nur Schülerinnen aufgenommen werden,
die eine Aufnahmeprüfung bestanden haben. Die Abgangsprüfung der höheren
Mädchenschule ersetzt die Aufnahmeprüfung für die dreiklassige Studienanstalt.
§ 15. (1) Der Lehrgang der Studienanstalten schließt mit einer Reifeprüfung ab,
die nur an einer öffentlichen Schule abgelegt werden kann. Ihre Einrichtung bestimmt
die oberste Schulbehörde.
(2) Die Reifeprüfung an der sechsklassigen Studienanstalt ist derjenigen der ent-
sprechenden gymnasialen Knabenanstalt, die an der dreiklassigen Studienanstalt der-
jenigen der Oberrealschule für gleichwertig zu erachten.
(s) Die Berechtigungen, die das in dieser Prüfung erworbene Zeugnis der Reife
gewährt, werden durch die zuständigen Behörden festgesetzt.
§ 16. (1) Außer Fachlehrern und Fachlehrerinnen für Zeichnen, Turnen und Ge-
sang sind an den Studienanstalten nur Lehrer und Lehrerinnen mit der Kandidatur des
höheren Schulamtes oder der Pädagogik in annähernd gleicher Zahl anzustellen.
(2) Die Leitung einer Studienanstalt ist einem Direktor zu übertragen. Er muß die
Kandidatur des höheren Schulamtes erlangt haben.
§ 17. (1) Die an den Studienanstalten angestellten Lehrer sind nach den Gehalts-
sätzen zu besolden, die für die Lehrer mit gleichartiger Vorbildung an den staatlichen
Gymnasien gelten.
(2) Für die Lehrerinnen sind die Gehaltssätze maßgebend, die für die Lehrerinnen
mit gleichartiger Vorbildung an den staatlichen Lehrerinnenseminaren gelten.
§ 18. (1) Privatschulen dürfen die Bezeichnung „Studienanstalt“ oder eine gleich-
artige Bezeichnung nur führen, wenn sie den Vorschriften der §8 11 bis 14 und 16
Absatz 1 entsprechen.
1910. 24