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(2) Die Genehmigung zur Errichtung und Leitung einer privaten Studienanstalt
kann nur einem Lehrer oder einer Lehrerin erteilt werden, welche die Kandidatur des
höheren Schulamtes oder der Pädagogik erlangt haben.
C. Die Frauenschule.
§ 19. Die Frauenschule dient der wissenschaftlichen Weiterbildung der weiblichen
Jugend, ohne zu dem Ziele akademischer Studien zu führen, sowie der Vorbereitung
auf den besonderen Beruf der Hausfrau.
8 20. (1) Die Frauenschule hat in der Regel einen zweijährigen Lehrgang und
kann eingerichtet werden:
a) als höhere Frauenbildungsschule;
b) als höhere Haushaltungsschule.
(2) Beide Abteilungen können für sich errichtet oder miteinander verbunden
werden.
(s3) Die Frauenschule kann nur in Verbindung mit einer höheren Mädchenschule
oder einer Studienanstalt errichtet werden. Auch können Schülerinnen der Frauen-
schule als Hospitantinnen am Unterricht einer Studienanstalt in einzelnen Fächern
teilnehmen.
821. (1) Die Frauenschule ist nach den vorhandenen örtlichen Bedürfnissen
einzurichten und soll im wesentlichen folgende Unterrichtsgegenstände o“ oder einen Teil
von diesen umfassen:
a) Als höhere Frauenbildungsschule:
Deutsche Sprache, Bürgerkunde und Volkswirtschaftslehre, Geschichte (auch Kultur-,
Literatur-, Musik= und Kunstgeschichte), Naturwissenschaften (Fortsetzung des Lehrgangs
der höheren Mädchenschule), Philosophie (namentlich philosophische Propädeutik und
Psychologie) und Pädagogik, fremde Sprachen;
b) Als höhere Haushaltungsschule:
Deutsche Sprache, Bürgerkunde und Volkswirtschaftslehre, Haushaltungskunde
mit Unterricht im Kochen einschließlich Küchenchemie und Ernährungskunde sowie
Unterricht in der Behandlung der Wäsche, Hauswirtschaftslehre mit Unterricht in der
Buchführung, Erziehungslehre und Kinderpflege mit Unterricht in der allgemeinen
Gesundheitslehre, Beschäftigung im Kinderhorte und Kindergarten, Samariterkurse,
Nadelarbeiten mit Unterricht in Ellenwarenkunde.
(2) Bei beiden Abteilungen kann Unterricht im Zeichnen und Malen, in Musik und
Turnen hinzutreten.