— 145 —
§ 22. (1) Mädchen, welche das Abgangszeugnis der höheren Mädchenschule be-
sitzen, sind zum Eintritt in die Frauenschule ohne weiteres berechtigt; andere haben
durch eine Aufnahmeprüfung den Nachweis einer Vorbildung zu erbringen, die die
Gewähr für eine erfolgreiche Teilnahme an dem Unterricht in der Frauenschule gibt.
(2) Der Eintritt wird nur Mädchen im Alter von mindestens 15 ½ Jahren gestattet,
die sich zum ordnungsmäßigen Besuch der Schule auf mindestens ein Jahr und zur
Teilnahme an wöchentlich mindestens 12 Unterrichtsstunden verpflichten.
(s8) Die oberste Schulbehörde kann für jede Abteilung die Fächer bestimmen, an
denen teilzunehmen die Schülerinnen verbunden sind. Im übrigen ist die Wahl der
Fächer freigestellt; doch sollen zusammenhängende Unterrichtsgebiete nicht getrennt
werden.
(4) Der Unterricht ist insbesondere in den wissenschaftlichen Fächern in einer
freieren Form zu erteilen.
§ 23. Die Schülerinnen der Frauenschule erhalten nach zweijährigem Besuch der
Anstalt ein Abgangszeugnis, bei kürzerem Besuch nur ein Zeugnis über dessen Dauer und
Umfang.
§ 24., (1) Die Erteilung des Unterrichts in den wissenschaftlichen Fächern der
Frauenschule setzt akademische Bildung voraus.
(2) Für einzelne Unterrichtsgegenstände können auch Lehrkräfte herangezogen
werden, die nicht zum ständigen Lehrkörper der Anstalt gehören.
Übergangs= und Schlußbestimmungen.
8 25. (1) Die oberste Schulbehörde ist ermächtigt, ausnahmsweise in besonderen
Fällen den Eintritt von Mädchen in die Mittel= und Oberklassen der Gymnasien,
Realgymnasien und Oberrealschulen sowie in die Klassen III bis I der Realschulen zu
gestatten. 6
(2) Die Zulassung in die Gymnasien, Realgymnasien und Oberrealschulen ist aus-
geschlossen, wenn eine Studienanstalt, die Zulassung in die Realschulen, wenn eine
höhere Mädchenschule am Orte vorhanden oder von diesem aus ohne größere Schwierig-
keiten zu erreichen ist.
(s) Für die Zulassung von Mädchen zu höheren Knabenlehranstalten der Gemeinden
ist die grundsätzliche Zustimmung der betreffenden Gemeindevertretung erforderlich.
(4) Die Ermächtigung beschränkt sich auf die Zeit bis zum Ablauf des Jahres 1920.
§ 26. (1) Bestehenden Schulen (öffentlichen und privaten) wird die allmähliche
Umgestaltung eingeräumt.
(2) Die näheren Bestimmungen hierüber trifft die oberste Schulbehörde.
24