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§ 27. Unser Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts ist mit der Aus-
führung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt und hat den Zeitpunkt zu bestimmen,
mit dem es in Wirksamkeit tritt.
Urkundlich haben Wir dieses
Gesetz
eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 16. Juni 1910.
Friedrich August.
. Dr. Heinrich Beck.
Nr. 62. Gesetz
über Gemeindeverbände;
vom 18. Juni 1910.
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
A.
Allgemeine Bestimmungen.
8 1. Politische Gemeinden und selbständige Gutsbezirke dürfen sich zur Erfüllung
von Aufgaben, die auf dem Gebiete der Gemeindetätigkeit liegen, zu Gemeinde-
verbänden vereinigen.
§2. (G# ) Über den Zweck, die Vertretung und die Verwaltung des Verbands,
sowie über die Aufbringung der erforderlichen Mittel und die Haftung der Mitglieder
ist durch übereinstimmende Beschlüsse der beteiligten Gemeinden und Gutsherrschaften
eine Verbandssatzung zu errichten.
(2) Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung
a) des Ministeriums des Innern, wenn eine Stadt mit Revidierter Städteordnung
dem Verbande angehört oder die Verbandsmitglieder zu verschiedenen Regie-
rungsbezirken gehören,