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der Gemeindevertretungen in den Verbandsgemeinden oder Vertretern der dem
Verbande angehörenden Gutsbezirke besteht.
(2) Die Voraussetzungen der Wählbarkeit zum Vorstandsmitgliede bestimmt im
übrigen die Verbandssatzung.
(s) Sämtliche Wahlen und Bestellungen von Vorstandsmitgliedern sind der Auf-
sichtsbehörde des Verbands anzuzeigen und von ihr im Amtsblatte öffentlich be-
kannt zu machen.
§ 14. (1) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich;
er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungs-
macht kann nur durch die Verbandssatzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt
werden. «
(2) Nach außen wird der Vorstand durch seinen Vorsitzenden vertreten.
§ 15. (1) Die Genehmigung des Verbands kann davon abhängig gemacht werden,
daß ein Aufsichtsrat gebildet wird.
(2) Dieser soll aus mindestens 5 und in der Regel nicht mehr als 11 Personen und
mindestens zur Hälfte aus Mitgliedern der Gemeindevertretungen in den Verbands-
gemeinden oder Vertretern der dem Verbande angehörenden Gutsbezirke bestehen.
Die Voraussetzungen der Wählbarkeit zum Mitgliede des Aufsichtsrates bestimmt im
übrigen die Verbandssatzung. Vorstandemitglieder können nicht Mitglieder des Auf-
sichtsrates sein.
(s) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds ist ein Ehrenamt.
§ 16. (1) Dem Aufsichtsrate liegt es ob, die Geschäftsführung des Vorstands zu
überwachen. Zu diesem Zwecke hat er sich über die laufenden Geschäfte in steter
Kenntnis zu halten, insbesondere jährlich mindestens einmal die Einrichtungen des
Verbands und den gesamten Geschäftsbetrieb zu prüfen oder durch einen geeigneten
Sachverständigen prüfen zu lassen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann den Aufsichtsrat jederzeit anhalten, eine solche
Prüfung vorzunehmen und hierzu einen Sachverständigen zuzuziehen. Hierbei kann
sie sich die Zustimmung zur Auswahl des Sachverständigen vorbehalten.
(s) Sämtliche Aufsichtsratsmitglieder sind verpflichtet, an der Uberwachung tätig
Anteil zu nehmen und können zu diesem Zwecke jederzeit die Einrichtungen und
Geschäftsbücher des Verbands in Augenschein nehmen.
§ 17. Verbände ohne Aufsichtsrat haben eine Verbandsversammlung zu bilden.
Die in § 16 dem Aufsichtsrat und dessen einzelnen Mitgliedern beigelegten Rechte
und Pflichten stehen in solchem Falle der Verbandsversammlung und deren Mit-