Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

— 150 — 
der Gemeindevertretungen in den Verbandsgemeinden oder Vertretern der dem 
Verbande angehörenden Gutsbezirke besteht. 
(2) Die Voraussetzungen der Wählbarkeit zum Vorstandsmitgliede bestimmt im 
übrigen die Verbandssatzung. 
(s) Sämtliche Wahlen und Bestellungen von Vorstandsmitgliedern sind der Auf- 
sichtsbehörde des Verbands anzuzeigen und von ihr im Amtsblatte öffentlich be- 
kannt zu machen. 
§ 14. (1) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich; 
er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungs- 
macht kann nur durch die Verbandssatzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt 
werden. « 
(2) Nach außen wird der Vorstand durch seinen Vorsitzenden vertreten. 
§ 15. (1) Die Genehmigung des Verbands kann davon abhängig gemacht werden, 
daß ein Aufsichtsrat gebildet wird. 
(2) Dieser soll aus mindestens 5 und in der Regel nicht mehr als 11 Personen und 
mindestens zur Hälfte aus Mitgliedern der Gemeindevertretungen in den Verbands- 
gemeinden oder Vertretern der dem Verbande angehörenden Gutsbezirke bestehen. 
Die Voraussetzungen der Wählbarkeit zum Mitgliede des Aufsichtsrates bestimmt im 
übrigen die Verbandssatzung. Vorstandemitglieder können nicht Mitglieder des Auf- 
sichtsrates sein. 
(s) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds ist ein Ehrenamt. 
§ 16. (1) Dem Aufsichtsrate liegt es ob, die Geschäftsführung des Vorstands zu 
überwachen. Zu diesem Zwecke hat er sich über die laufenden Geschäfte in steter 
Kenntnis zu halten, insbesondere jährlich mindestens einmal die Einrichtungen des 
Verbands und den gesamten Geschäftsbetrieb zu prüfen oder durch einen geeigneten 
Sachverständigen prüfen zu lassen. 
(2) Die Aufsichtsbehörde kann den Aufsichtsrat jederzeit anhalten, eine solche 
Prüfung vorzunehmen und hierzu einen Sachverständigen zuzuziehen. Hierbei kann 
sie sich die Zustimmung zur Auswahl des Sachverständigen vorbehalten. 
(s) Sämtliche Aufsichtsratsmitglieder sind verpflichtet, an der Uberwachung tätig 
Anteil zu nehmen und können zu diesem Zwecke jederzeit die Einrichtungen und 
Geschäftsbücher des Verbands in Augenschein nehmen. 
§ 17. Verbände ohne Aufsichtsrat haben eine Verbandsversammlung zu bilden. 
Die in § 16 dem Aufsichtsrat und dessen einzelnen Mitgliedern beigelegten Rechte 
und Pflichten stehen in solchem Falle der Verbandsversammlung und deren Mit-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.