Nr. 64. Verordnung,
die Teilung der Amtshauptmannschaft Chemnitz und die Errichtung einer
Amtshauptmannschaft zu Stollberg betreffend;
vom 20. Juni 1910.
Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung und nach erfolgter Ständischer Bewilligung
der erforderlichen Mittel beschlossen worden ist, den amtshauptmannschaftlichen Be—
zirk Chemnitz zu teilen und eine Amtshauptmannschaft zu Stollberg zu errichten,
wird zur Ausführung dieser Maßnahme folgendes verordnet:
J.
Am 1. Juli dieses Jahres wird im Regierungsbezirke Chemnitz eine sechste
Amtshauptmannschaft mit dem Sitze in Stollberg errichtet.
Der Amtshauptmannschaft Stollberg werden von dem bisherigen Bezirke der
Amtshauptmannschaft Chemnitz die Amtsgerichtsbezirke Stollberg und Zwönitz
zugeteilt, soviel jedoch den letzteren Amtsgerichtsbezirk anlangt, mit Ausnahme der
Ortschaften Auerbach, Gornsdorf und Meinersdorf.
Beim Bezirke der Amtshauptmannschaft Chemnitz verbleiben die Amtsgerichts—
bezirke Limbach und Chemnitz — mit Ausnahme der Stadt Chemnitz — sowie
die im vorstehenden aufgeführten drei Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Zwönitz.
II.
Gemäß der Bestimmung in 81 des Gesetzes, die Bildung von Bezirksverbänden
und deren Vertretung betreffend, vom 21. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 284) treten
an dem unter Ziffer I bezeichneten Tage an Stelle des zeitherigen Bezirksverbandes
Chemnitz die Bezirksverbände der Amtshauptmannschaft Stollberg und der nach
Ziffer I anderweit abgegrenzten Amtshauptmannschaft Chemnitz.
Gleichzeitig erledigt sich das Amt der Mitglieder der Bezirksversammlung und
des Bezirksausschusses der zeitherigen Amtshauptmannschaft Chemnitz sowie das Amt
der von der Bezirksversammlung dieser Amtshauptmannschaft in den Kreisausschuß
der Kreishauptmannschaft Chemnitz gewählten zwei Abgeordneten.
Wegen der Neuwahl der Bezirksversammlungen ist besondere Verordnung bereits
ergangen. Die Neuwahl der Bezirksausschüsse und der Abgeordneten zum Kreis-
ausschusse hat in der Zeit vom 1. bis 15. Juli dieses Jahres zu erfolgen.