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Von den Mitgliedern der neugewählten Bezirksversammlungen und Bezirks-
ausschüsse scheidet die eine, durch das Los zu bestimmende Hälfte am 31. Dezember
1913, die andere Hälfte am 31. Dezember 1916 aus.
Von den durch die neugewählten Bezirksversammlungen in den Kreisausschuß
der Kreishauptmannschaft Chemnitz zu wählenden Abgeordneten scheiden zwei, die
durch das Los zu bestimmen sind, am 31. Dezember 1910, die anderen zwei am
31. Dezember 1913 aus.
III.
Die bei der zeitherigen Amtshauptmannschaft Chemnitz anhängigen, nach Maß-
gabe der allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften in Verbindung mit der unter Ziffer J
angeordneten Bezirksabgrenzung künftig zum Geschäftsbereiche der Amtshauptmann-
schaft Stollberg gehörigen Verwaltungs= und Verwaltungsstreitsachen gehen in der
Lage, in der sie sich am 1. Juli dieses Jahres befinden werden, auf die Amtshaupt-
mannschaft Stollberg über und sind von dieser weiter zu behandeln.
Die zeitherige Amtshauptmannschaft Chemnitz hat dafür zu sorgen, daß die ab-
zugebenden Akten und sonstigen Unterlagen rechtzeitig ausgeschieden und der Amts-
hauptmannschaft Stollberg überwiesen werden.
Wegen der sonst erforderlichen Auseinandersetzungen haben sich die Amtshaupt-
mannschaften Chemnitz und Stollberg untereinander zu verständigen. Insbesondere
bleibt die Auseinandersetzung wegen der Verteilung des Bezirksvermögens der zeit-
herigen Amtshauptmannschaft Chemnitz zunächst den beiderseitigen Bezirksver-
tretungen überlassen.
IV.
Die Bestimmungen in §6 und § 7 der Verordnung, die Ausführung des Ge-
setzes über die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung vom 21. April
1873 und der damit zusammenhängenden Gesetze betreffend, vom 20. August 1874
(G.= u. V.-Bl. S. 113) finden auch im vorliegenden Falle Anwendung.
V.
Im einzelnen wird noch folgendes bestimmt:
a) Wo in Verordnungen und in den zu Verordnungen gehörigen Verzeichnissen
und Zusammenstellungen bei Bezeichnung der Abgrenzung des Bezirkes einzelner
Behörden und Körperschaften sich der Bezirk der Amtshauptmannschaft Chemnitz
aufgeführt findet, ist hierunter nunmehr — soweit nicht in der gegenwärtigen Ver-
ordnung etwas anderes bestimmt wird — der Bezirk der zukünftigen Amtshaupt-
mannschaft Chemnitz und der Bezirk der Amtshauptmannschaft Stollberg zu verstehen.