Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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§ 2. Die Anstalt wird, soweit nicht die in den 88 9 flg. genannten Verwaltungs- 
ausschüsse zuständig sind, von der Königlichen Brandversicherungskammer verwaltet, 
die die Anstalt und ihre Abteilungen auch nach außen vertritt. 
8§#3. (1) Die Brandversicherungskammer ist eine staatliche Behörde und unter- 
steht der Aufsicht des Ministeriums des Innern. 
(2) Auf die Beamten der Brandversicherungskammer werden die Vorschriften über 
die Zivilstaatsdiener angewendet. Anstellungsbehörde für die Kanzlei= und Kassen- 
beamten ist das Ministerium des Innern. 
§s 4. (1) Untere Verwaltungsbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind: 
a) in den Städten mit der Revidierten Städteordnung 
der Stadtrat, 
b) in den Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte 
der Bürgermeister, 
J) für die Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirke 
die Amtshauptmannschaft. 
(2) Das Ministerium des Innern kann jedoch auf Antrag Gemeindevorständen die 
selbständige Erledigung der Geschäfte übertragen. 
(s) In örtlicher Beziehung ist die Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirke 
sich der versicherte Gegenstand befindet. 
§ 5. Soweit die unteren Verwaltungsbehörden im Geschäftsbereiche der Anstalt 
tätig werden, haben sie den Anweisungen der Brandversicherungskammer Folge zu 
leisten. 
§6. Verletzt ein Beamter der unteren Verwaltungsbehörde bei der Erledigung 
von Brandversicherungsgeschäften vorsätzlich oder fahrlässig seine Amtspflicht, so trifft 
Dritten oder der Anstalt gegenüber die im § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte 
Verantwortlichkeit an Stelle des Beamten den Staat oder die Gemeinde, in deren 
Dienste der Beamte steht. Das Recht des Staates oder der Gemeinde, von dem Be- 
amten Ersatz zu verlangen, bleibt unberührt. 
§ 7. Die Anstalt unterhält zur Besorgung der nötigen technischen Geschäfte be- 
sondere Dienststellen. Die technischen Beamten dieser Dienststellen haben Staats- 
dienereigenschaft, werden jedoch für die ersten fünf Dienstjahre unter dem Vorbehalt 
einvierteljähriger Kündigung angestellt. Sie sind der Brandversicherungskammer als 
ihrer Dienstbehörde untergeordnet. Anstellungsbehörde ist für sie das Ministerium des 
Innern.
	        
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