Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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88. Beamten der Anstalt und der unteren Verwaltungsbehörden, sowie sonstigen 
mit Brandversicherungsangelegenheiten betrauten Personen, die sich bei der Er- 
ledigung ihrer Arbeiten Ordnungswidrigkeiten zuschulden kommen lassen, kann die 
Brandversicherungskammer unbeschadet der Vorschrift des §6 Ordnungsstrafen bis 
zur Höhe von 300 K auferlegen. 
§9. Bei der Anstalt besteht 
1. ein Verwaltungsausschuß für die Gebäudeversicherung, 
2. ein Verwaltungsausschuß für die Mobiliarversicherung. 
§ 10. (1) Der Verwaltungsausschuß für die Gebäudeversicherung wird gebildet 
aus dem Vorsitzenden und drei Räten der Brandversicherungskammer, je drei Mit- 
gliedern der ersten und zweiten Ständekammer sowie fünfzehn Vertretern der Ver- 
sicherungsnehmer. 
(2) Der Verwaltungsausschuß für die Mobiliarversicherung wird gebildet aus dem 
Vorsitzenden der Brandversicherungskammer, je zwei Mitgliedern der ersten und 
zweiten Ständekammer, sowie zehn Vertretern der Versicherungsnehmer. Wird die 
Mobiliarversicherung auf andere Gegenstände als Maschinen ausgedehnt, so ist die Zahl 
der Vertreter der Versicherungsnehmer um fünf zu vermehren. 
(5) Den Vorsitz in den Verwaltungsausschüssen führt der Vorsitzende der Brand- 
versicherungskammer, der in Behinderungsfällen durch einen Rat der Kammer ver- 
treten wird. 
§ 11. Die ständischen Mitglieder der Verwaltungsausschüsse werden von jeder 
Kammer gesondert gewählt und zwar in der ersten Kammer auf sechs Jahre, in der 
zweiten Kammer auf die Dauer der Wahlperiode. Ihre Mitgliedschaft erlischt mit dem 
Ausscheiden aus der Kammer. Die Mitglieder der zweiten Kammer scheiden jedoch 
beim Ablauf der Wahlperiode oder bei der Auflösung der Kammer aus den Ver- 
waltungsausschüssen erst dann aus, wenn neue Mitglieder an ihrer Stelle in die Ver- 
waltungsausschüsse gewählt sind. Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Stellvertreter 
zu wählen, der im Falle der Behinderung oder des Ausscheidens des Mitgliedes ein- 
zutreten hat. 
§ 12. (1) Die Vertreter der Versicherungsnehmer werden von den Kreis- 
ausschüssen auf sechs Jahre gewählt. 
(2) Jeder Kreisausschuß wählt in den Verwaltungsausschuß für die Gebäude- 
versicherung drei Mitglieder und in den Verwaltungsausschuß für die Mobiliarver= 
sicherung zwei, für den Fall der Erhöhung der Mitgliederzahl dieses Ausschusses gemäß 
§10 Absatz 2 Satz 2 drei Mitglieder. 
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