Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

— 149 — 
§ 43. 
Gebühren. 
Die Prüfungsgebühren sind sofort nach erfolgter Annahme der Meldung an die von 
der Kommission bezeichnete Kasse zu zahlen. 
Wenn ein Kandidat nachweist, daß er durch Krankheit oder andere zwingende Gründe 
genöthigt ist, eine begonnene Prüfung aufzugeben, so werden die eingezahlten Gebühren 
zurückgewährt. In allen übrigen Fällen bleiben dieselben der betreffenden Kasse ver- 
fallen; dabei macht es keinen Unterschied, ob die Prüfung zu Ende geführt ist oder nicht 
(§ 29, Absatz 3, § 33, § 36, Absatz 4), und im ersteren Falle, ob sie bestanden ist 
oder nicht. 
Die Gebühren betragen für eine Prüfung oder Wiederholungsprüfung 30, für eine 
Ergänzungs= oder Erweiterungsprüfung 15 Mark. 
§ 44. 
Inkraftsetzung der Prüfungsordnung. 
Die vorstehende Prüfungsordnung tritt unter Aufhebung des Regulativs, die Prüf- 
ungen für die Kandidaten des höheren Schulamts betreffend, vom 6. August 1875 — 
Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1875, Seite 297 flg. — sowie der zu dem- 
selben erlassenen Nachträge und Erläuterungen mit dem 1. November 1887 in Geltung. 
Für die bis zum 31. Dezember 1887 eingehenden Meldungen aber kommt die vor- 
stehende Prüfungsordnung nur dann zur Anwendung, wenn der Kandidat bei seiner 
Meldung eine aueèdrücklich darauf gerichtete Erklärung abgiebt. 
Dresden, den 3 1. August 1887. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Gerber. 
Fiedler. 
Druck und Verlag der Königl. Hefbuchruderei von C. T. Meinhold & Söhne, Dresden. 
1887. 25
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.