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über die Aufnahme weiterer Zweige der Schadensversicherung und über die Aus—
dehnung der Versicherung auf andere Gegenstände als nach diesem Gesetze be—
stimmt ist, sei es innerhalb derbestehenden oder in neu zu gründenden Abteilungen.
Ein Zwang oder Monopol für die Versicherung darf auf diesem Wege nicht ein-
geführt werden;
über die Festsetzung und Abänderung der Beitragsgrundsätze und Tarife;
über das bei der Festsetzung der Versicherungssummen und Beiträge (Schätzung)
sowie bei der Schädenregelung einzuhaltende Verfahren, soweit das Gesetz
darüber nichts vorschreibt;
über die allgemeinen Versicherungsbedingungen für freiwillige Versicherungen;
über den Abschluß von Rückversicherungsverträgen;
über die Höhe des jährlich zu erhebenden Beitragssatzes;
über die Feststellung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung;
über die Aufstellung des Personal= und Besoldungsetats der Anstalt.
(2) Die Verwaltungsausschüsse haben weiterhin gutachtlich zu beraten über die
Anträge auf Abänderungen dieses Gesetzes.
(s) Die Beschlüsse der Verwaltungsausschüsse zu den im Absatz 1 unter 1 bis 6 ge-
nannten Gegenständen sowie die zu ihrer Durchführung zu erlassenden Vorschriften
bedürfen der Genehmigung des Ministeriums des Innern.
§ 15. (1) Die Verwaltungsausschüsse haben aus ihrer Mitte je einen engeren
Ausschuß zu bilden.
3.
(3) Der engere Ausschuß für die Gebäudeversicherung ist außerdem noch zuständig
(2) Die engeren Ausschüsse sind auf dem ihnen zugewiesenen Gebiete zuständig
1.
2.
zur Beschlußfassung über die zinsbare Anlegung des Vermögens der Abteilungen,
zur Entschließung über Beschwerden gegen Entscheidungen der Brandversiche-
rungskammer über Ansprüche und Streitigkeiten aus dem Versicherungsver-
hältnisse,
zur Vorbereitung der Entschließungen der Verwaltungsausschüsse.
4. zur Bewilligung von Beihilfen gemäß § 56 dieses Gesetzes,
5. zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entschließungen der Brandversicherungs-
kammer über Ansprüche und Streitigkeiten aus den 8§ 52, 54, 55, 58 und 91
dieses Gesetzes.
§ 16. (1) Der engere Ausschuß für die Gebäudeversicherung wird gebildet
1. aus dem Vorsitzenden der Brandversicherungskammer oder einem von ihm zu
beauftragenden Rate der Kammer als Vorsitzendem,
2. aus je zwei Mitgliedern der ersten und zweiten Ständekammer,