Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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8 24. (1) Die Geschäfte der Anstalt werden im allgemeinen kostenfrei geführt. 
(2) Für die Erledigung unbegründeter Anträge, Eingaben, Rechtsmittel und 
Beschwerden darf eine Gebühr bis zu 30 NK berechnet werden. Für ganz oder teil- 
weise unbegründete Anfechtungen der Schätzungs= und Schädenwürderungsergebnisse 
können von den Verwaltungsausschüssen besondere Gebührensätze beschlossen werden. 
(s) Dasselbe gilt für Schätzungen, die auf Antrag des Versicherungsnehmers be- 
schleunigt oder wiederholt werden. In diesen Fällen sind die Gebührensätze dem 
Antragsteller auf Verlangen gebührenfrei mitzuteilen. 
(:) Auf die Festsetzung, Erhebung usw. dieser Kosten sind die in dieser Beziehung 
für die Behörden der inneren Verwaltung geltenden Vorschriften entsprechend an- 
zuwenden. Die Kosten fließen in die Kasse der beteiligten Abteilung der Anstalt. 
(5) Die Gerichte erteilen der Brandversicherungskammer, den unteren Ver- 
waltungsbehörden und den technischen Dienststellen der Anstalt Zeugnisse und Aus- 
künfte in Grundbuch= und Registersachen kostenfrei. 
§ 25. (1) Das Rechnungsjahr für die Anstalt ist das bürgerliche Jahr. Für jedes 
Jahr ist Rechnung abzulegen und an die Oberrechnungskammer zur Prüfung ein- 
zureichen. 
(2) Auch hat die Brandversicherungskammer auf Grund der Jahresrechnung all- 
jährlich eine besondere Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben und die Ver- 
mögensverhältnisse der Anstalt zu veröffentlichen. 
§ 26. Bei jedem ordentlichen Landtag ist der Ständeversammlung ein Geschäfts- 
bericht über die gesamte Verwaltung der Anstalt und deren Ergebnisse in der letzten 
abgeschlossenen Etatsperiode sowie der Personal= und Besoldungsetat der Anstalt 
vorzulegen. 
8 27. (1) Bei jeder Abteilung ist eine Betriebs= und Sicherheitsrücklage anzu- 
sammeln. 
(2) Bei der Abteilung für Gebäudeversicherung hat die Rücklage für die Gesamt- 
versicherungssumme bis zum Betrage von 4000 Millionen Mark 0,3 0%, für den darüber 
hinausgehenden Betrag mindestens 0,05 0, bei der Abteilung für Mobiliarversicherung 
mindestens 2 0 der Gesamtversicherungssumme zu betragen. Falls Rückversicherungen 
bestehen, kann der Verwaltungsausschuß mit Genehmigung des Ministeriums des 
Innern die Herabsetzung des Mindestbetrags der Rücklage beschließen. Soweit ein 
etwaiger Uberschuß nicht zur Rücklage geschlagen wird, ist er auf das nächste Geschäfts- 
jahr vorzutragen. 
§ 28. Zur Deckung eines nur vorübergehenden Bedarfs der Anstalt ist ihr auf An- 
trag der Brandversicherungskammer von der Staatskasse ein verzinslicher Vorschuß
	        
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