Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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bis zur Höhe von insgesamt 500 000 M zu gewähren. Auch dürfen die Abteilungen 
mit Genehmigung des Ministeriums des Innern anderwärts Darlehen aufnehmen. 
§ 29. (1) Die Vermögen der Abteilungen werden getrennt nach den für die 
Anlegung von Mündelgeldern bestehenden Vorschriften verwaltet. 
(2) Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern können Darlehen an Ge- 
meinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechtes gewährt werden. 
Für kurze Zeit können Barbestände auch durch Beleihung von Wertpapieren an- 
gelegt werden. 
2. Haftung der Anstalt. 
§ 30. Die Anstalt haftet ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache für den an 
den versicherten Gegenständen durch Brand, Blitzschlag oder Explosion herbeigeführten 
Schaden. 
§ 31. (1) Im Falle eines Brandes hat die Anstalt den durch die Zerstörung oder 
die Beschädigung der versicherten Gegenstände entstehenden Schaden gemäß den 
Vorschriften dieses Gesetzes zu vergüten, soweit die Zerstörung oder Beschädigung 
auf der Einwirkung des Feuers beruht oder die unvermeidliche Folge des Brand- 
ereignisses ist. Die Anstalt hat auch den Schaden zu ersetzen, der bei dem Brande durch 
Löschen, Niederreißen und durch die sonstigen zur Bewältigung des Brandes von der 
zuständigen Stelle ergriffenen oder sonst notwendigen oder zweckmäßigen Maßregeln 
sowie durch Ausräumen an den versicherten Gegenständen verursacht worden ist. 
Das gleiche gilt von dem Schaden, der dadurch entsteht, daß versicherte Gegenstände 
bei dem Brande abhanden kommen. 
(2) Auf die Haftung der Anstalt für den durch Explosion oder Blitzschlag ent- 
stehenden Schaden werden diese Vorschriften entsprechend angewendet. 
(8) Der Schadenersatz ist in Geld zu leisten. 
§ 32. Die Anstalt haftet für den an einem versicherten Gegenstand entstehenden 
Schaden nur bis zur Höhe seiner Versicherungssumme. 
§ 33. Die Anstalt ist, auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Wert 
des versicherten Gegenstandes (Versicherungswert) zur Zeit des Eintritts des Ver- 
sicherungsfalls, nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag 
des Schadens zu ersetzen. 
§ 34. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit 
des Eintritts des Versicherungsfalls, so haftet die Anstalt für den Schaden nur nach 
dem Verhältnisse der Versicherungssumme zu diesem Werte.
	        
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