Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

— 175 — 
(2) Auch kann sie einzelne Arten von Gegenständen, die mit dem Gebäude in enger 
dauernder Verbindung stehen, ohne Zubehör zu sein, der Versicherung unterwerfen, 
soweit sie sich im Eigentume des Gebäudeeigentümers befinden. 
§ 68. Ausgeschlossen von der Zwangsversicherung sind: 
1. Gebäude, die zur Herstellung, Verarbeitung und Aufbewahrung von Spreng- 
stoffen oder unter Umständen ähnlich wie Sprengstoffe wirkender Stoffe 
dienen, 
alle Gebäude, welche mit Gebäuden der vorstehend unter 1 genannten Art in 
unmittelbarem baulichen Zusammenhange stehen, ohne davon durch ent- 
sprechend starke Brandmauern vollständig abgetrennt zu sein, 
sogenannte Felsen= oder Bergkeller, ferner alle unter der Erdoberfläche befind- 
lichen Keller und Kellergeschosse, wenn und insoweit diese verschiedenen Bau- 
werke nicht mit einem Hochgebäude überbaut sind oder Bedachung haben, 
sowie Hof-, Garten= und andere Einfriedigungen, 
leicht versetzbare Baulichkeiten, 
Uberbrückungen der Flüsse und Überführungen von Eisenbahnen und Straßen, 
Gebäude, deren Versicherungswert weniger als 100 .K beträgt. 
□ 
□ 
————-—* 
§ 69. Versicherungsnehmer ist der jeweilige Eigentümer des Gebäudes. 
§ 70. (1) Wer im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen ist, 
gilt als Eigentümer des Grundstücks sowie der darauf errichteten Gebäude, solange 
der Brandversicherungskammer nicht etwas anderes nachgewiesen wird. 
(2) Hat sich jemand als Eigentümer ausgewiesen, so gilt das Versicherungsverhält- 
nié mit ihm so lange als fortbestehend, bis ein Dritter den Nachweis seines Eigen- 
tums erbringt. 
§ 71. Die der Versicherung bei der Anstalt zwangsweise unterliegenden Gebäude 
einschließlich des im § 66 Absatz 1 genannten Zubehörs und der nach dem § 67 Ab- 
satz 2 der Versicherung unterworfenen Gegenstände dürfen, soweit diese Versicherung 
reicht, nicht anderweit versichert werden. Eine entgegen dieser Vorschrift abge- 
schlossene Versicherung ist nichtig. 
2. Beginn und Ende der Versicherung. 
§ 72. (1) Die Versicherung beginnt bei Neubauten mit dem Eingange der An- 
meldung bei der unteren Verwaltungsbehörde oder falls eine Anmeldung nicht vor- 
hergegangen ist, am Mittage des Schätzungstages. 
1910. 28
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.