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(2) Gehört ein versichertes Gebäude einem Erbbauberechtigten, so werden die
Vorschriften des Absatzes 1 angewendet mit der Maßgabe, daß die Last nicht auf
dem Grundstücke, sondern auf dem Erbbaurechte ruht.
(3) Das Grundstück wird nicht belastet, wenn das versicherte Gebäude von einem
Dritten auf Grund eines ihm eingeräumten persönlichen Rechtes nur zu vorüber—
gehenden Zwecken errichtet worden ist.
§ 85. (1) Der jeweilige Versicherungsnehmer haftet auch persönlich für die von
seinen Rechtsvorgängern im Rückstande gelassenen Beiträge und zwar neben ihnen.
(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, nach denen zu dem Versicherungs-
nehmer ein weiterer Schuldner hinzutritt, bleiben unberührt.
(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
5. Versicherungswert.
§ 86. (1) Als Versicherungswert der Gebäude gilt der ortsübliche Bauwert
unter Abzug eines dem Zustande des Gebäudes, insbesondere dem Alter und der
Abnutzung entsprechenden Betrags.
(2) Bei der Berechnung des Neuwerts und des Versicherungswerts sind ins-
besondere unberücksichtigt zu lassen:
1. der Grund und Boden,
2. der von der Lage des Grundstücks abhängige Wert und der ortsübliche Ver-
kaufspreis,
3. Rechte, die mit dem Eigentum am Grundstücke verbunden sind.
(s) Der Versicherungswert mitversicherter Zubehörstücke ist bei der Schätzung in
der Regel gesondert festzustellen. Dies kann auch bei einzelnen Bestandteilen ge-
schehen.
6. Schädenwürderung.
§ 87. Ergibt sich bei der Schädenwürderung, daß zwischen der Versicherungs-
summe und dem Versicherungswert ein Unterschied von nicht mehr als zehn vom
Hundert der Versicherungssumme vorhanden ist, so ist diese bei der Würderung und
Berechnung der Schädenvergütung zugrunde zu legen.
§ 88. Bei Gebäuden, die zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zur Ab-
tragung bestimmt oder vollständig verfallen sind, ist der Versicherungswert lediglich
nach dem Materialwerte zu berechnen.