Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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8 89. Sind bei der Schätzung die Neu= und Versicherungswerte einzelner Bestand- 
teile oder Zubehörstücke des Gebäudes gesondert angesetzt worden, so sind diese 
Gegenstände auch bei der Berechnung der Schädenvergütung gesondert zu behandeln. 
§ 90. (1) Wenn im Einverständnisse mit der Brandversicherungskammer der 
Abbruch verschont gebliebener Teile eines teilweise beschädigten Gebäudes aus feuer- 
polizeilichen oder sonstigen im Interesse der Anstalt liegenden Gründen angeordnet 
wird, so ist für diese Gebäudeteile ebenfalls Ersatz zu gewähren. 
(2) Der engere Ausschuß kann eine Entschädigung auch für solche Gebäudeteile 
zubilligen, die vom Feuer nicht zerstört sind, aber aus anderen vom Willen des Ver- 
sicherungsnehmers unabhängigen Gründen bei der Wiederherstellung nicht verwendet 
werden können. 
§ 91. (1) Sind beim Eintritte des Versicherungsfalls unbewegliche nicht ver- 
sicherte Baulichkeiten infolge der zur Löschung oder Beschränkung des Brandes er- 
forderlichen Maßnahmen oder durch Rettungsmaßregeln zerstört oder beschädigt 
worden, so ist dem Eigentümer dafür auf seinen Antrag aus den Mitteln der Ab- 
teilung für Gebäudeversicherung eine nach dem Zeitwerte zu bemessende Entschädigung 
zu gewähren, die von dem technischen Beamten zu würdern und von der Brand- 
versicherungskammer festzustellen ist. Für Umfriedigungen von Gärten und Höfen 
ist die Entschädigung auch dann zu gewähren, wenn sie durch den Brand selbst be- 
schädigt worden sind. 
(2) Der Antrag ist binnen einer Woche nach dem Eintritte des Versicherungsfalls 
bei der unteren Verwaltungsbehörde anzubringen. Findet die Schädenwürderung 
vor Ablauf dieser Frist statt, so ist der Antrag spätestens im Würderungstermine 
bei dem technischen Beamten zu stellen. 
(3) Die Versäumnis der Frist hat den Verlust des Anspruchs auf Entschädigung 
zur Folge (zu vergl. aber § 107). 
(4) Die Entschädigungssumme wird zur freien Verfügung des Geschädigten aus- 
gezahlt. 
(5) Wird sie nicht binnen sechs Monaten nach dem Eintritte des Versicherungs- 
salls erhoben, so erlischt der Anspruch darauf. 
7. Schädenvergütung. 
§ 92. (1) Der Anspruch auf Auszahlung der Schädenvergütung folgt dem Grund- 
stücke, dessen Bestandteil das Gebäude ist oder war, oder dem Rechte, in dessen Aus-
	        
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