Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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übung das Gebäude errichtet worden war. Er steht dem jeweiligen Eigentümer 
oder Berechtigten zu. 
(2) Die Vorschriften des § 70 werden entsprechend angewendet. 
§ 93. (1) Die Schädenvergütung wird nur zur Wiederherstellung der beschädigten 
oder zerstörten Gebäude gewährt. Zerstörte Gebäude sind auf demselben Flurstücke 
wieder aufzubauen. 
(2) Handelt es sich um eine Entschädigung gemäß dem § 88, so wird sie zur freien 
Verfügung des Berechtigten ausgezahlt. Im übrigen sind Ausnahmen von den 
Vorschriften des Absatz 1, soweit sie sich nicht aus dem fünften Abschnitte des All- 
gemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900 ergeben, vorbehältlich der Vorschriften des 
§ 102 nur gemäß den §§ 94 bis 96 statthaft. 
§J 94. Ausnahmen von der Vorschrift des § 93 Absatz 1 kann die Brandversiche- 
rungskammer dann gestatten, wenn die Vergütung vom Versicherungsnehmer ander- 
weit zu Bauten verwendet wird. 
§ 95. Der Anspruch auf Auszahlung der Schädenvergütung darf vor der Wieder- 
herstellung des Gebäudes ohne gleichzeitige Ubertragung des Eigentums am Grund- 
stück oder des dem Anspruche zugrunde liegenden Rechtes nur mit Genehmigung 
der Brandversicherungskammer und nur zur Verwendung bei Bauten abgetreten 
werden. 
§ 96. Soll die Vergütung in den Fällen der §§ 94 und 95 in einem anderen 
Gemeindebezirke verwendet werden, so ist vor der Genehmigung die Gemeinde zu 
hören, in deren Bezirke das zerstörte Gebäude lag. 
§ 97. (1) Die Genehmigung der Brandversicherungskammer und die sonstigen 
Voraussetzungen der §§ 95 und 96 sind nicht erforderlich zur Abtretung des Anspruchs 
an solche Gläubiger des Versicherungsnehmers, die Arbeiten oder Lieferungen zur 
Wiederherstellung des Gebäudes übernommen oder bewirkt haben. 
(2) Eine Abtretung an Gläubiger des Versicherungsnehmers, die bare Vorschüsse 
zur Wiederherstellung gegeben haben, ist wirksam, wenn die Vorschüsse zur Wieder- 
herstellung verwendet werden. 
(s) Zur Wirkung der Abtretung gemäß Absatz 1 und 2 gegenüber der Anstalt 
bedarf es einer Erklärung des Abtretenden, in der der Dritte, die Höhe des abzu- 
tretenden Anspruchs und der Grund der Abtretung genau bezeichnet sein müssen. 
Die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form oder zu Protokoll der unteren Ver- 
waltungsbehörde abzugeben.
	        
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