— 181 —
(4) Urkunden über derartige Abtretungen sowie die dabei vorkommenden Amts-
handlungen der Behörden oder Beamten, insbesondere der Notare, sind stempelfrei.
§ 98. (1) Die Schädenvergütung wird in Teilzahlungen nach Maßgabe der fort-
schreitenden Wiederherstellung des Gebäudes, in der Regel in zwei gleichen Teilen
ausgezahlt.
(2) Die erste Hälfte wird gezahlt, wenn die Wiederherstellung begonnen hat und
die zu ihrer Vollendung erforderlichen Materialien angeschafft und zur Stelle ge-
bracht worden sind.
(s8) Die zweite Hälfte wird gezahlt
a) bei Neubauten, sobald der Bau unter Dach gebracht worden ist,
b) bei der Wiederherstellung nur teilweise beschädigter Gebäude, sobald die erste
Hälfte verwendet ist.
(4) In beiden Fällen (Absatz 2 und 3) kann jedoch der Nachweis verlangt werden,
daß die Weiterführung des Baues gesichert und zur Wiederherstellung die volle aus-
zuzahlende Summe erforderlich ist.
(„) Beträgt die Vergütung nicht mehr als 500 -X und nicht mehr als fünf vom
Hundert der Versicherungssumme der gemeinsam versicherten Gebäude, so wird sie
ausgezahlt, ohne daß der Nachweis der Verwendung erbracht zu werden braucht.
Die Verpflichtung zur Wiederherstellung des Gebäudes wird dadurch nicht berührt.
§99. Wird die Schädenvergütung nicht binnen zehn Jahren nach dem Eintritte
des Versicherungsfalls erhoben, so erlischt der Anspruch darauf (zu vergl. aber § 107).
Beträge, die innerhalb dieser Frist erhoben, aber nicht verwendet worden sind, sind
der Anstalt zurückzuzahlen.
§ 100. (1) Ist die Wiederherstellung eines Gebäudes nicht im vollen Umfang
erfolgt oder hat sie nicht die volle Vergütung in Anspruch genommen und beträgt
der nicht verwendete Betrag mehr als zehn vom Hundert der für das Gebäude be-
willigten Schädenvergütung, so ist er, soweit er nicht nach den §8 94 bis 96 anderweit
verwendet wird, nicht auszuzahlen. Ist er bereits erhoben, so ist er der Anstalt einst-
weilen zur Verwahrung zurückzuerstatten. Der Anspruch auf diesen Teil der Ver-
gütung bleibt aber für den Fall ihrer nachträglichen Verwendung bis zum Ablaufe
der im § 99 vorgeschriebenen zehnjährigen Frist bestehen.
(2) Das gleiche gilt, wenn Teile der Gebäude, die bei der Würderung für un-
brauchbar erklärt worden sind, bei der Wiederherstellung gleichwohl beibehalten und
nicht durch neue ersetzt werden.
(s) Wenn der Empfangsberechtigte an der vollen Verwendung der Vergütung
durch Umstände gehindert wird, die von seinem Willen unabhängig sind, so kann