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versicherten Gebäude, so bedarf es weder der Zustimmung der Berechtigten noch
der Feststellung der Unschädlichkeit.
8 103. (1) Wird die Anstalt wegen des Verhaltens des Versicherungsnehmers
von der Verpflichtung zur Schädenvergütung gegenüber dem Versicherungsnehmer
frei und haftete das beschädigte oder zerstörte Gebäude zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalls für eine Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Reallast oder für
einen Nießbrauch, so bleibt die Verpflichtung der Anstalt gegenüber den Inhabern
der genannten Rechte bestehen. Liegt der Fall des § 51 Absatz 1 vor, so gilt dasselbe
auch gegenüber den an der Herbeiführung des Versicherungsfalls unbeteiligten Mit-
eigentümern.
(2) Wird auf Grund der Vorschriften in Absatz 1 die Vergütung ausgezahlt, so
ist der Versicherungsnehmer der Anstalt zum Ersatze verpflichtet.
(s) Wird wegen der im §51 Absatz 1 genannten Handlungen ein Strafverfahren
gegen den Versicherungsnehmer eingeleitet, so ist die Anstalt berechtigt, für die fest-
gestellte Vergütungssumme eine Sicherungshypothek an den Grundstücken des Be-
schuldigten eintragen zu lassen.
III. Abschnitt.
Mobiliarversicherung (Fahrnisversicherung).
§ 104. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen und sonstigen Vorschriften für
die Mobiliarversicherung werden, soweit das Gesetz nichts darüber enthält, von dem
Verwaltungsausschusse für die Mobiliarversicherung festgesetzt (§ 10). Dieser kann
dabei Abweichungen von den §§ 30, 36 Satz 2, 37 bis 46 und 49 beschließen. Auch
kann er an Stelle des im § 47 vorbehaltenen Rechtswegs ein Schiedsgerichtsver-
fahren festsetzen.
IV. Abschnitt.
Schluß. und Abergangsbestimmungen.
§ 105. (1) Gegen die in Brandversicherungssachen ergehenden Entscheidungen
der unteren Verwaltungsbehörden steht den Beteiligten der Rekurs an die Brand-
versicherungskammer zu, der binnen 14 Tagen nach der Eröffnung bei der Behörde,
die die Entscheidung eröffnet hat, oder bei der Brandversicherungskammer anzu-
bringen ist.
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