Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Städte, der Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirke sowie der Gemeinde— 
verbände zu erlassen und über die Anstellung und Entlassung der Bezirksschornstein— 
feger selbst zu entscheiden. Auch ist der Amtshauptmannschaft über jede Bildung, 
Anderung oder Aufhebung von Kehrbezirken Anzeige zu erstatten. 
(s) Die Bezirksschornsteinfeger sind verpflichtet, alle ihnen übertragenen Arbeiten 
sachgemäß auszuführen und alle in der Ausübung ihrer Tätigkeit vorgefundenen 
Mängel der Schornsteine und Feuerstellen dem Eigentümer der Gebäude und er- 
forderlichenfalls der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. 
(4) Als Bezirksschornsteinfeger dürfen nur Personen angestellt werden, die die 
Meisterprüfung gemäß dem § 133 der Reichsgewerbeordnung bestanden haben. 
Ausnahmen davon können von der Kreishauptmannschaft nachgelassen werden. 
§ 121. Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird das Ministerium des Innern 
beauftragt. 
Dresden, den 1. Juli 1910. 
Friedrich August. 
Ebristoph Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Nr. 66. Verordnung, 
das Formular C zu den Anzeigen über Unglücksfälle und Selbstmorde 
betreffend; 
vom 18. Juni 1910. 
Zu den Anzeigen über Unglücksfälle und Selbstmorde ist künftig anstatt des mit der 
Verordnung vom 18. April 1894 (G.= u. V.-Bl. S. 108) eingeführten Formulars C 
das hier beigefügte, vervollständigte Formular C zu verwenden. 
— Es ist jedoch nachgelassen, vor der Anschaffung dieser neuen Formulare die etwa 
noch vorrätigen bisherigen Formulare aufzubrauchen. 
Dresden, 18. Juni 1910. 
  
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
Dr. v. Otto. Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Gebhardt.
	        
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