Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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baurecht daselbst erworben haben und sie erklären, daß sie dieses Bergbaurecht der zu 
gründenden Gewerkschaft übertragen. 
(2) Die Gewerkschaft bedarf zu ihrer Begründung der Genehmigung ihrer Satzung 
durch das Finanzministerium. Die Genehmigung ist auch zu jeder Anderung der Satzung 
erforderlich. 
(3) Die Gewerkschaft ist rechtsfähig; sie kann insbesondere unter ihrem Namen 
Rechte, namentlich Bergbaurechte, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken 
erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
(1i) Für die Verbindlichkeiten der Gewerkschaft haftet den Gewerkschaftsgläubigern 
hnur das Vermögen der Gewerkschaft. 
10. 
Die Mitglieder einer Gewerkschaft — Gewerken — haben nach dem Verhältnis ihrer 
Gewerkenanteile — Kuxe — Anspruch auf die zur Verteilung kommenden Uberschüsse — 
Ausbeuten — sowie im Falle der Auflösung oder einer sonstigen Vermögensverteilung 
Anteil am Vermögen der Gewerkschaft; sie sind, vorbehältlich der Bestimmung des F 11, 
im nämlichen Verhältnisse verpflichtet, die beschlossenen Einzahlungen — Zubußen — zuleisten. 
s II. 
Ein Gewerke ist jederzeit berechtigt, sich von der Gewerkschaft loszusagen. Dies hat 
zur Folge, daß er der ihm als Gewerken zustehenden Rechte verlustig geht und daß er von 
den ihm als Gewerken obliegenden Verbindlichkeiten, insbesondere zur Zahlung von 
Zubuße, befreit wird. Die Lossagung ist wirkungslos, wenn der Gewerke nicht gleich- 
zeitig den Kuxschein oder die diesen Schein betreffende Kraftloserklärung überreicht. 
8 12. 
(1) Uber die Gewerken und die ihnen gehörigen Kuxe oder Kuxteile ist vom Vorstand 
der Gewerkschaft ein Verzeichnis — das Gewerkenbuch — zu führen. 
(2) Als Gewerke gilt nur derjenige, welcher im Gewerkenbuch als solcher eingetragen ist. 
(s) Uber die Eintragung wird dem Gewerken ein auf seinen Namen lautender Schein 
— Kuxschein — ausgestellt. 
(4) Die Kuxe können, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, ohne Zu- 
stimmung der Gewerkschaft auf andere übertragen werden. 
8 13. 
(1) Zur Ubertragung der Kuxe ist eine schriftliche Abtretungserklärung und die Ein— 
kragung in das Gewerkenbuch erforderlich.
	        
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