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(5) Hat ein Bergbauberechtigter oder ein Bergwerksunternehmer oder ein Vertreter
eines solchen seinen Wohnsitz nicht im Deutschen Reiche, so kann die Zustellung bergbe-
hördlicher Zufertigungen an ihn durch Aufgabe zur Post erfolgen, solange nicht die Be-
stellung eines im Deutschen Reiche wohnhaften Vertreters, insbesondere Zustellungs-
bevollmächtigten, dem Bergamt angezeigt ist. Die Postsendung muß mit der Bezeichnung
„Einschreiben“ versehen werden. Die Zustellung wird mit der Aufgabe zur Post als be-
wirkt angesehen, selbst wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt.
(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Zustellungen an nicht im Deutschen
Reiche wohnhafte andere Beteiligte.
Abschnitt Ill.
Unmittelbare Erwerbung des Bergbaurechts beim Erzbergbau.
Kapitel J.
Schürfen.
8 22.
(1) Das Recht, innerhalb gewisser Grenzen (Schurffeld) unter Ausschließung jedes
Dritten (§ 23) und mit dem Vorrecht zum Muten (§8 41) metallische Mineralien (§. 1)
von der Erdoberfläche aus aufzusuchen und zu diesem Zwecke in fremden Grund und Boden
einzuschlagen (Schürfen), wird vom Bergamt durch Ausstellung eines Schurfscheins erteilt.
(2) Unter mehreren Bewerbern hat der frühere ein Vorrecht auf Ausstellung des
Schurfscheins.
8 23.
(1) Das Schurffeld ist nach seinen Grenzen (* 53) genau zu bestimmen; es darf eine
Ausdehnung von vierzig Hektar nicht überschreiten.
(2) Innerhalb dieser Grenzen wird dasselbe Recht nicht gleichzeitig an verschiedene
Personen erteilt. Einem Schürfer werden gleichzeitig mehrere Schurffelder nur dann
zugeteilt, wenn sie mindestens zweitausend Meter in kürzester Linie voneinander entfernt
liegen.
“
(1) Die Ausstellung eines Schurfscheins erfolgt für die Dauer eines Jahres.
(2) Die Frist kann um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn der
Schürfer an dem Beginn oder der Beendigung seiner Schurfarbeiten ohne sein Ver-
schulden behindert worden ist.
(3) Nach Ablauf der Frist wird dem Schürfer auf dasselbe Schurffeld während dreier
Jahre kein Schurfschein wieder erteilt.