Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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(5) Hat ein Bergbauberechtigter oder ein Bergwerksunternehmer oder ein Vertreter 
eines solchen seinen Wohnsitz nicht im Deutschen Reiche, so kann die Zustellung bergbe- 
hördlicher Zufertigungen an ihn durch Aufgabe zur Post erfolgen, solange nicht die Be- 
stellung eines im Deutschen Reiche wohnhaften Vertreters, insbesondere Zustellungs- 
bevollmächtigten, dem Bergamt angezeigt ist. Die Postsendung muß mit der Bezeichnung 
„Einschreiben“ versehen werden. Die Zustellung wird mit der Aufgabe zur Post als be- 
wirkt angesehen, selbst wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt. 
(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Zustellungen an nicht im Deutschen 
Reiche wohnhafte andere Beteiligte. 
Abschnitt Ill. 
Unmittelbare Erwerbung des Bergbaurechts beim Erzbergbau. 
Kapitel J. 
Schürfen. 
8 22. 
(1) Das Recht, innerhalb gewisser Grenzen (Schurffeld) unter Ausschließung jedes 
Dritten (§ 23) und mit dem Vorrecht zum Muten (§8 41) metallische Mineralien (§. 1) 
von der Erdoberfläche aus aufzusuchen und zu diesem Zwecke in fremden Grund und Boden 
einzuschlagen (Schürfen), wird vom Bergamt durch Ausstellung eines Schurfscheins erteilt. 
(2) Unter mehreren Bewerbern hat der frühere ein Vorrecht auf Ausstellung des 
Schurfscheins. 
8 23. 
(1) Das Schurffeld ist nach seinen Grenzen (* 53) genau zu bestimmen; es darf eine 
Ausdehnung von vierzig Hektar nicht überschreiten. 
(2) Innerhalb dieser Grenzen wird dasselbe Recht nicht gleichzeitig an verschiedene 
Personen erteilt. Einem Schürfer werden gleichzeitig mehrere Schurffelder nur dann 
zugeteilt, wenn sie mindestens zweitausend Meter in kürzester Linie voneinander entfernt 
liegen. 
“ 
(1) Die Ausstellung eines Schurfscheins erfolgt für die Dauer eines Jahres. 
(2) Die Frist kann um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn der 
Schürfer an dem Beginn oder der Beendigung seiner Schurfarbeiten ohne sein Ver- 
schulden behindert worden ist. 
(3) Nach Ablauf der Frist wird dem Schürfer auf dasselbe Schurffeld während dreier 
Jahre kein Schurfschein wieder erteilt.
	        
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