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#75.
Die Anlegung der Grundbuchblätter für Bergbaurechte, die vor dem 1. Oktober 1887
verliehen oder vom Grundeigentum abgetrennt worden sind, erfolgt gleich dem nach §5 69,
72, 73 von Amts wegen stattfindenden Verfahren und den sonstigen vorbereitenden Arbeiten
der Grundbuchämter und des Bergamts kostenfrei.
8 76.
Sind die Erben eines Bergbauberechtigten oder eines Gesellen nicht binnen vier Wochen
nach dem Tode des Erblassers im Grundbuch eingetragen, so kann für das Bergbaurecht
oder den Gesellenteil, dafern und solange nicht ein durch das Nachlaßgericht bestellter
Nachlaßvertreter vorhanden ist, ein Vertreter mit den Befugnissen eines Nachlaßpflegers
vom Bergamt bestellt werden.
§ 77.
(1) Sind alle derzeitigen Inhaber eines Kohlenbergbaurechts unbekannt, so kann
nach Ablauf von dreißig Fahren vom 1. Oktober 1887 an, dafern jedoch nach diesem Zeit-
punkt Eintragungen im Grundbuch erfolgt sind oder noch erfolgen, die sich auf die Person
des Inhabers beziehen oder auf einer Verfügung desselben beruhen, von der letzten dieser
Eintragungen an gerechnet, auf Antrag des Eigentümers des Oberflächengrundstücks
öffentliche Vorladung der Inhaber zur Anmeldung ihrer Rechte erfolgen.
(7) Die Nichtanmeldung gilt als Aufgabe des Rechtes.
(s3) Meldet sich von mehreren Berechtigten nur ein Teil, so gehen auf diesen die Anteile
der andern über.
8 78.
Die durch Ausübung des Bergbaurechts erwachsenden Nutzungen (§99 Abs. 2 B. G. B.)
und diejenigen Gegenleistungen für Einräumung eines Bergbaurechts oder für Ab-
tretung eines Teiles eines Bergbaurechts, deren Betrag dem Umfang oder der Dauer nach
vom Ergebnisse des Betriebs abhängt, gelten als Früchte.
8 79.
(1) Gegenleistungen der im § 78 erwähnten Art sind Reallasten des Bergbaurechts.
(2) Die Verpflichtung zu solchen Gegenleistungen, welche ihrem endlichen Betrage
nach gewiß sind, ist an sich nur eine persönliche Verbindlichkeit.
§ 80.
Die unter den Schulden eines Bergwerkes im Grundbuch eingetragenen Vorschüsse,
die zu dessen Betrieb unter der Bedingung allmählicher Zurückerstattung von der Produktion
gegeben worden sind, erlöschen weder durch die Zwangsversteigerung noch dadurch, daß