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* 83.
(1) Die Bergwerksunternehmer haben ihren Betrieb so einzurichten, daß der weitere
Aufschluß des Gebirges sowie der Betrieb in benachbarten Feldern dadurch nicht unnötiger-
weise erschwert wird.
(2) Erwachsen ihnen in dem einen oder andern Falle hierdurch besondere Nachteile,
so sind sie ihnen von denjenigen, auf deren Antrag die Beschränkung verfügt worden
ist, zu vergüten.
8 84.
(1) Bei verliehenen Bergwerken muß der Umfang der Kräfte, mit denen der Bergbau
betrieben wird, in einem angemessenen Verhältnis zu der Größe des Grubenfeldes stehen.
(2) Ein Grubenfeld, das nicht mehr als eine Maßeinheit umfaßt, ist, sofern nicht der
Unternehmer die Arbeit in Person betreibt, wenigstens mit zwei Mann zu belegen, von
denen jeder täglich, mit Ausnahme der Sonn= und Feiertage, mindestens eine achtstündige
Schicht zu verfahren hat. Von der zweiten Maßeinheit an hat die Belegung von fünf
zu fünf Maßeinheiten um einen Mann zu steigen, so daß in einem Grubenfelde von zwei
bis sechs Maßeinheiten drei Mann, in einem von sieben bis mit elf Maßeinheiten vier
Mann und so weiter angelegt sein müssen.
(s) Der Belegung des eigenen Grubenfeldes wird es gleich geachtet, wenn sein Eigen-
tümer die vorschriftemäßige Anzahl Mannschaft bei fremden Bergwerksunternehmen, die
den Angriff oder Betrieb seines Bergwerkes unmittelbar befördern, beschäftigt oder wenn
er zu solchen Unternehmen Beiträge leistet; letzterenfalls werden dreihundert Mark jähr-
licher Beitrag für einen Mann Belegung gerechnet.
(4) Eine geringere Belegung des Grubenfeldes ist nach dem Ermessen des Bergamts
gestattet:
a) während der ersten sechs Jahre nach der Verleihung eines Grubenfeldes, dafern es
in dieser Zeit mit der vollen Belegung nicht zweckmäßig in Angriff genommen
werden kann;
b) wenn es durch zeitweilige Stockung im Absatz der Produkte oder andere dringende
Umstände geboten erscheint.
(5) Auch können mit Genehmigung des Bergamts getrennt liegende, demselben Eigen-
tümer gehörige Grubenfelder rücksichtlich der Belegung als ein Grubenfeld betrachtet werden.
8 85.
Der Betrieb eines verliehenen Bergwerkes darf, wenn er nicht durch natürliche Er—
eignisse, wie Wassernot, Brüche usw. verhindert wird, ohne Genehmigung des Bergamts
nicht ausgesetzt werden.