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triebs, für einzelne Anlagen oder für einzelne Gruppen der Arbeiter können besondere
Arbeitsordnungen erlassen werden. Der Erlaß erfolgt durch Aushang (8 103 Abs. 3).
(2) Die Arbeitsordnung muß den Namen des Bergwerkes oder die Bezeichnung der
besonderen Betriebsanlage sowie den Zeitpunkt, mit dem sie in Wirksamkeit treten soll,
angeben und vom Bergwerksunternehmer unter Angabe des Tages der Ausstellung
unterzeichnet sein.
(3) Anderungen ihres Inhalts können nur durch den Erlaß von Nachträgen oder in
der Weise erfolgen, daß an Stelle der bestehenden eine neue Arbeitsordnung erlassen wird.
(4) Die Arbeitsordnungen und Nachträge zu ihnen treten frühestens zwei Wochen
nach ihrem Erlaß in Geltung.
(5) Das Bergamt kann den Bergwerksunternehmer auf Antrag vom Erlaß einer
Arbeitsordnung oder von der Aufnahme einzelner der im §9 97 bezeichneten Bestimmungen
entbinden, wenn der Betrieb nur von geringem Umfang oder seiner Natur nach von
kurzer Dauer ist.
§ 97.
(1) Die Arbeitsordnung muß Bestimmungen enthalten:
I. über Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, über die Zahl und
Dauer der für die erwachsenen Arbeiter etwa vorgesehenen Pausen und darüber,
unter welchen Voraussetzungen und in welchem Maße, abgesehen von Fällen der
Beseitigung von Gefahren und der Ausführung von Notarbeiten, die Arbeiter
verpflichtet sind, die Arbeit über die ordentliche Dauer der Arbeitszeit hinaus fort-
zusetzen (Uberschichten) oder besondere Neben= oder Sonn= und Festtagsschichten
zu verfahren, bei Arbeiten unter Tage über die Regelung der Ein= und Ausfahrt
und über die Uberwachung der Anwesenheit der Arbeiter in der Grube;
2. Über die zur Festsetzung des Schichtlohns und zum Abschluß sowie zur Abnahme
des Gedinges ermächtigten Personen, über den Zeitpunkt, bis zu dem nach Uber-
nahme der Arbeit gegen Gedingelohn das Gedinge abgeschlossen sein muß, über
die Beurkundung des abgeschlossenen Gedinges und die Bekanntmachung an die
Beteiligten, über die Voraussetzungen, unter denen der Bergwerksunternehmer
oder der Arbeiter eine Veränderung oder Aufhebung des Gedinges zu verlangen
berechtigt ist, sowie über die Art der Bemessung des Lohnes für den Fall, daß eine
Vereinbarung über das Gedinge nicht zustande kommt (siehe indessen § 98 Abs. 1);
3. über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung, über das Verfahren zur Fest-
stellung des bei der Lohnberechnung zu berücksichtigenden Teiles ungenügend oder
vorschriftswidrig beladener Fördergefäße, und über die Uberwachung dieses Ver-
fahrens durch Vertrauensmänner der Arbeiter (§ 98 Abs. 3) sowie über die Ver-