Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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genügenden oder vorschriftswidrigen Beladung und des bei der Lohnberechnung anzu— 
rechnenden Teiles der Beladung überwachen lassen. Durch die Überwachung darf eine 
Störung des Betriebs nicht herbeigeführt werden; bei Streitigkeiten hierüber trifft auf 
Beschwerde des Vertrauensmanns das Bergamt die entsprechenden Anordnungen. Der 
Vertrauensmann bleibt im Arbeitsverhältnis des Bergwerkes. Mit der Beendigung des 
Arbeitsverhältnisses erlischt sein Amt. Der Bergwerksunternehmer ist ferner verpflichtet, 
den Lohn des Vertrauensmanns auf Antrag des ständigen Arbeiterausschusses oder der 
Mehrzahl der beteiligten Arbeiter vorschußweise zu zahlen. Er ist berechtigt, den vorschuß— 
weise gezahlten Lohn den beteiligten Arbeitern bei der Lohnzahlung in Abzug zu bringen. 
8 99. 
(1) Strafbestimmungen, die das Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzen, dürfen 
in die Arbeitsordnung nicht aufgenommen werden. Geldstrafen dürfen, wenn dies in der 
Arbeitsordnung vorgesehen ist, vom Lohne abgezogen werden, aber in jedem einzelnen 
Falle die Hälfte des für die vorhergegangene Lohnperiode ermittelten durchschnittlichen 
Tagesarbeitsverdienstes derjenigen Arbeiterklasse nicht übersteigen, zu welcher der Arbeiter 
gehört; jedoch können Tätlichkeiten gegen Mitarbeiter, erhebliche Verstöße gegen die guten 
Sitten sowie gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Betriebs, zur Sicherung 
gegen Betriebsgefahren oder zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und 
der Reichsgewerbeordnung erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zum vollen Betrage 
dieses durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes belegt werden; die im Laufe eines Ka— 
lendermonats gegen einen Arbeiter wegen ungenügender oder vorschriftswidriger Beladung 
von Fördergefäßen verhängten Geldstrafen dürfen in ihrem Gesamtbetrage fünf Mark 
nicht übersteigen. Das Recht des Bergwerksunternehmers, Schadenersatz zu fordern, 
wird durch diese Bestimmung nicht berührt. 
(2) Alle Strafgelder müssen zum Besten der Arbeiter des Bergwerkes verwendet 
werden. Wenn für das Bergwerk ein ständiger Arbeiterausschuß vorgeschrieben ist, müssen 
die Strafgelder einer Unterstützungskasse zu Gunsten der Arbeiter überwiesen werden, an 
deren Verwaltung der ständige Arbeiterausschuß mit der Maßgabe beteiligt sein muß, 
daß den von den Arbeitern gewählten Mitgliedern mindestens die Hälfte der Stimmen 
zusteht. Die Grundsätze für die Verwendung und Verwaltung müssen in der Arbeits- 
ordnung oder nach Anhörung der volljährigen Arbeiter oder des ständigen Arbeiteraus- 
schusses in besonderen Satzungen festgelegt werden. Eine Ubersicht der Einnahmen und 
Ausgaben und des Vermögens dieser Kasse ist alljährlich in einer vom Bergamt vor- 
geschriebenen Form aufzustellen und diesem, nachdem sie zwei Wochen durch Aushang 
zur Kenntnis der Belegschaft gebracht ist, einzureichen. 
(s) Dem Bergwerksunternehmer bleibt überlassen, neben den im 5( 97 bezeichneten
	        
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