Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. Die Wahl der 
Vertreter kann auch nach Arbeiterklassen oder nach besonderen Abteilungen des Betriebs 
erfolgen. Die Verhältniswahl ist zulässig. 
(5) Zur Wahl berechtigt sind nur volljährige Arbeiter, die seit Eröffnung des Betriebs 
oder mindestens ein Jahr ununterbrochen auf dem Bergwerk gearbeitet haben. Die 
Vertreter müssen mindestens fünfundzwanzig Jahre alt sein, die deutsche Reichsangehörig— 
keit besitzen und seit der Eröffnung des Betriebs oder mindestens drei Jahre ununter— 
brochen auf dem Bergwerk gearbeitet haben. Wähler und Vertreter müssen die bürger— 
lichen Ehrenrechte besitzen, die Vertreter überdies der deutschen Sprache mächtig sein. 
(6) Die Zahl der Vertreter soll mindestens drei betragen. Sinkt diese Zahl unter 
drei, so sind Ergänzungswahlen vorzunehmen. 
(7) Die Arbeiterausschüsse sind mindestens alle fünf Jahre neu zu wählen. Der Wahl— 
termin ist vier Wochen vor der Wahl bekannt zu geben. 
(s) Das Amt eines Vertreters erlischt, sobald er aus dem Arbeitsverhältnis aus- 
scheidet oder eine andere Voraussetzung der Wählbarkeit verliert. 
(8) Das Bergamt wacht darüber, daß die ständigen Arbeiterausschüsse stets 
vorschriftsmäßig besetzt sind und daß die erforderlich werdenden Neuwahlen innerhalb 
vier Wochen erfolgen. AUber die Gültigkeit einer Wahl und über das Erlöschen des Amtes 
eines Mitglieds eines ständigen Arbeiterausschusses entscheidet das Bergamt. Wird die 
Wahl von den wahlberechtigten Arbeitern eines Bergwerkes trotz wiederholter Aufforderung 
nicht oder nicht in vorschriftsmäßiger Weise vorgenommen, so ernennt das Bergamt die 
Mitglieder des ständigen Arbeiterausschusses, soweit sie aus Wahlen der Arbeiter hervor- 
zugehen haben, für die Dauer der Wahlperiode aus der Zahl derjenigen Vertreter 
der Versicherten im Vorstand oder in der Generalversammlung der für das Bergwerk 
errichteten Knappschafts-Krankenkasse, welche die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach 
Abs. 5 erfüllen. Soweit solche Personen nicht vorhanden sind, erfolgt die Ernennung 
aus der Zahl der wählbaren Arbeiter und in deren Ermangelung aus der Zahl der 
Arbeiter überhaupt; für die Ernannten gelten die Vorschriften des § 182 Abs. 2 Satz 1 und 2. 
(lo) Uber die Organisation, Wahl, Zuständigkeit und Geschäftsführung des ständigen 
Arbeiterausschusses sind in der Arbeitsordnung oder in besonderen Satzungen nähere Be- 
stimmungen zu treffen. 
(11) Auf Bergwerken, auf denen in der Regel mehr als dreißig Arbeiter unter 
Tage beschäftigt werden, sind die Grubenarbeiter zur Uberwachung der Sicherheit des 
Betriebs planmäßig zuzuziehen. Zu diesem Zwecke sind von ihnen aus ihrer Mitte so 
viele Sicherheitsmänner zu wählen, daß auf höchstens dreihundert Mann der untertägigen 
Belegschaft mindestens ein Sicherheitsmann und ein Stellvertreter kommt. Die Vor- 
schriften der Abs. 3 bis 5 und 7 bis 10 sowie des § 102 sind, soweit im nachstehenden nichts
	        
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