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aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. Die Wahl der
Vertreter kann auch nach Arbeiterklassen oder nach besonderen Abteilungen des Betriebs
erfolgen. Die Verhältniswahl ist zulässig.
(5) Zur Wahl berechtigt sind nur volljährige Arbeiter, die seit Eröffnung des Betriebs
oder mindestens ein Jahr ununterbrochen auf dem Bergwerk gearbeitet haben. Die
Vertreter müssen mindestens fünfundzwanzig Jahre alt sein, die deutsche Reichsangehörig—
keit besitzen und seit der Eröffnung des Betriebs oder mindestens drei Jahre ununter—
brochen auf dem Bergwerk gearbeitet haben. Wähler und Vertreter müssen die bürger—
lichen Ehrenrechte besitzen, die Vertreter überdies der deutschen Sprache mächtig sein.
(6) Die Zahl der Vertreter soll mindestens drei betragen. Sinkt diese Zahl unter
drei, so sind Ergänzungswahlen vorzunehmen.
(7) Die Arbeiterausschüsse sind mindestens alle fünf Jahre neu zu wählen. Der Wahl—
termin ist vier Wochen vor der Wahl bekannt zu geben.
(s) Das Amt eines Vertreters erlischt, sobald er aus dem Arbeitsverhältnis aus-
scheidet oder eine andere Voraussetzung der Wählbarkeit verliert.
(8) Das Bergamt wacht darüber, daß die ständigen Arbeiterausschüsse stets
vorschriftsmäßig besetzt sind und daß die erforderlich werdenden Neuwahlen innerhalb
vier Wochen erfolgen. AUber die Gültigkeit einer Wahl und über das Erlöschen des Amtes
eines Mitglieds eines ständigen Arbeiterausschusses entscheidet das Bergamt. Wird die
Wahl von den wahlberechtigten Arbeitern eines Bergwerkes trotz wiederholter Aufforderung
nicht oder nicht in vorschriftsmäßiger Weise vorgenommen, so ernennt das Bergamt die
Mitglieder des ständigen Arbeiterausschusses, soweit sie aus Wahlen der Arbeiter hervor-
zugehen haben, für die Dauer der Wahlperiode aus der Zahl derjenigen Vertreter
der Versicherten im Vorstand oder in der Generalversammlung der für das Bergwerk
errichteten Knappschafts-Krankenkasse, welche die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach
Abs. 5 erfüllen. Soweit solche Personen nicht vorhanden sind, erfolgt die Ernennung
aus der Zahl der wählbaren Arbeiter und in deren Ermangelung aus der Zahl der
Arbeiter überhaupt; für die Ernannten gelten die Vorschriften des § 182 Abs. 2 Satz 1 und 2.
(lo) Uber die Organisation, Wahl, Zuständigkeit und Geschäftsführung des ständigen
Arbeiterausschusses sind in der Arbeitsordnung oder in besonderen Satzungen nähere Be-
stimmungen zu treffen.
(11) Auf Bergwerken, auf denen in der Regel mehr als dreißig Arbeiter unter
Tage beschäftigt werden, sind die Grubenarbeiter zur Uberwachung der Sicherheit des
Betriebs planmäßig zuzuziehen. Zu diesem Zwecke sind von ihnen aus ihrer Mitte so
viele Sicherheitsmänner zu wählen, daß auf höchstens dreihundert Mann der untertägigen
Belegschaft mindestens ein Sicherheitsmann und ein Stellvertreter kommt. Die Vor-
schriften der Abs. 3 bis 5 und 7 bis 10 sowie des § 102 sind, soweit im nachstehenden nichts