Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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schrift des Arbeiters enthalten. Die Ausstellung erfolgt unter dem Siegel und der Unter— 
schrift der Behörde. Letztere führt über die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Ver— 
zeichnis. 
(2) Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird im Verordnungswege bestimmt. 
8 118. 
(1) Beim Eintritt des Arbeiters in das Arbeitsverhältnis hat der Bergwerksunter- 
nehmer an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuchs die Zeit des Eintritts und die 
Art der Beschäftigung, am Ende des Arbeitsverhältnisses die Zeit des Austritts und, wenn 
die Beschäftigung Anderungen erfahren hat, die Art der letzten Beschäftigung des Arbeiters 
einzutragen. « 
(2) Die Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und vom Bergwerksunternehmer 
zu unterzeichnen. 
(3) Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein, das den In- 
haber des Arbeitsbuchs günstig oder nachteilig zu kennzeichnen bezweckt. 
(4) Die Eintragung eines Urteils über die Führung oder die Leistungen des Arbeiters 
und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an 
dem Arbeitsbuche sind unzulässig. 
* 19. 
(1) Ist das Arbeitsbuch beim Bergwerksunternehmer unbrauchbar geworden, verloren 
gegangen oder vernichtet oder sind vom Bergwerksunternehmer unzulässige Merkmale, 
Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht worden oder wird 
vom Bergwerksunternehmer ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung des Arbeitsbuchs 
verweigert, so kann die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuchs auf Kosten des Bergwerks- 
unternehmers beansprucht werden. 
(2) Ein Bergwerksunternehmer, der das Arbeitsbuch seiner gesetzlichen Verpflichtung 
zuwider nicht rechtzeitig ausgehändigt oder die vorschriftsmäßigen Eintragungen nicht vor- 
genommen oder unzulässige Merkmale, Eintragungen oder Vermerke angebracht hat, ist 
dem Arbeiter entschädigungspflichtig. Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er 
nicht innerhalb vier Wochen nach seiner Entstehung im Wege der Klage oder Einrede 
geltend gemacht ist. 
120. 
Auf Antrag des Minderjährigen oder seines gesetzlichen Vertreters wird von der Orts- 
polizeibehörde die Eintragung in das Arbeitsbuch kosten= und stempelfrei beglaubigt.
	        
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