Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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8 121. 
(1) Ein Bergwerksunternehmer, der einen Arbeiter verleitet, vor rechtmäßiger Be- 
endigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen, ist dem Bergwerksunternehmer, 
dem der Arbeiter zur Arbeit noch verpflichtet ist, für den entstandenen Schaden als Ge- 
samtschuldner mitverhaftet. In gleicher Weise haftet der Bergwerksunternehmer, der 
einen Arbeiter annimmt, von dem er weiß, daß er einem andern Bergwerksunternehmer 
zur Arbeit noch verpflichtet ist. 
(2) In dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Umfang ist auch derjenige Berg- 
werksunternehmer mitverhaftet, welcher einen Arbeiter, von dem er weiß, daß er einem 
andern Bergwerksunternehmer zur Arbeit noch verpflichtet ist, während der Dauer dieser 
Verpflichtung in der Beschäftigung behält, sofern nicht seit der unrechtmäßigen Lösung 
des Arbeitsverhältnisses bereits vierzehn Tage verflossen sind. 
8 122. 
Der Bergwerksunternehmer hat denjenigen seiner Arbeiter, welche zum Besuche der 
Fortbildungsschule verpflichtet sind, die hierzu erforderliche Zeit zu gewähren und sie zum 
Schulbesuch anzuhalten. Am Sonntag darf der Unterricht nur stattfinden, wenn die 
Unterrichtsstunden so gelegt werden, daß die Schüler nicht gehindert werden, den Haupt— 
gottesdienst oder einen mit Genehmigung der kirchlichen Behörden für sie eingerichteten 
besonderen Gottesdienst ihrer Konfession zu besuchen. 
8 123. 
Das Dienstverhältnis der vom Bergwerksunternehmer gegen feste Bezüge zur 
Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs oder eines Betriebsteils nach Maßgabe des 
§ 39 oder zu dauernden höheren technischen Dienstleistungen (als Maschinen= und Bau- 
techniker, Zeichner und dergleichen) angenommenen Personen kann, wenn nicht etwas 
anderes verabredet ist, von jedem Teile mit Ablauf jedes Kalendervierteljahrs nach sechs 
Wochen vorher erklärter Aufkündigung aufgehoben werden. 
8 124. 
(1) Wird durch Vertrag eine kürzere oder längere Kündigungsfrist bedungen, so muß 
sie für beide Teile gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat betragen. 
B (2) Die Kündigung kann nur für den Schluß eines Kalendermonats zugelassen werden. 
(98) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten auch, wenn das Dienstverhältnis für bestimmte 
Zeit mit der Vereinbarung eingegangen wird, daß es in Ermangelung einer? vor dem 
Ablauf der Vertragszeit erfolgten Kündigung als verlängert gelten soll. 
(4) Eine Vereinbarung, die diesen Vorschriften zuwiderläuft, ist nichtig.
	        
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