Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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g 138. 
Auf jedem Bergwerk müssen Einrichtungen vorhanden sein, welche die Feststellung 
der Zahl und Dauer der von den einzelnen Arbeitern in den letzten zwölf Monaten ver— 
fahrenen Über- und Nebenschichten ermöglichen. 
8 139. 
Die in den vorstehenden 88 95 bis 138 hinsichtlich der Bergwerksunternehmer erlassenen 
Vorschriften sind außer auf ihre gesetzlichen Vertreter auch auf diejenigen Personen 
entsprechend anzuwenden, welche ermächtigt sind, den Bergwerksunternehmer bei Leitung 
und Beaufsichtiguag des Betriebs oder eines Betriebsteils den Arbeitern und Beamten 
gegenüber zu vertreten. 
Abteilung II. 
Knappschaftskassen. 
A. Krankenkassen. 
8 140. 
(1) Alle Arbeiter, die auf Bergwerken beschäftigt werden, sind, sofern nicht die Be- 
schäftigung durch die Natur ihres Gegenstandes oder im voraus durch den Arbeitsvertrag 
auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, gegen Krankheit zu versichern. 
(2) Zu diesem Zwecke sind, soweit dies nicht schon geschehen oder soweit nicht im 
folgenden Ausnahmen zugelassen sind, Krankenkassen (Knappschafts-Krankenkassen) zu 
errichten. 
(s) Der Versicherungspflicht bei diesen Kassen unterliegen auch die Werksbeamten 
sowie die Verwaltungsbeamten der Knappschafts-Kranken= und Knappschafts-Pensions- 
kassen, wenn ihr Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt sechsundzweidrittel Mark für den 
Arbeitstag oder, sofern Lohn oder Gehalt nach größeren Zeitabschnitten bemessen ist, 
zweitausend Mark für das Jahr nicht übersteigt. Diese Bestimmung gilt nicht für in staat- 
lichen Bergwerken mit Pensionsberechtigung angestellte Beamte. 
8 141. 
Als Lohn oder Gehalt im Sinne der Bestimmungen in den Abteilungen II und III 
dieses Kapitels gelten auch Gewinnanteile und Naturalbezüge. Für letztere wird der von 
der unteren Verwaltungsbehörde gemäß 8 1 Abs. 4 des Krankenversicherungsgesetzes 
sestgesetzte Durchschnittswert in Ansatz gebracht.
	        
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