— 268 —
g 138.
Auf jedem Bergwerk müssen Einrichtungen vorhanden sein, welche die Feststellung
der Zahl und Dauer der von den einzelnen Arbeitern in den letzten zwölf Monaten ver—
fahrenen Über- und Nebenschichten ermöglichen.
8 139.
Die in den vorstehenden 88 95 bis 138 hinsichtlich der Bergwerksunternehmer erlassenen
Vorschriften sind außer auf ihre gesetzlichen Vertreter auch auf diejenigen Personen
entsprechend anzuwenden, welche ermächtigt sind, den Bergwerksunternehmer bei Leitung
und Beaufsichtiguag des Betriebs oder eines Betriebsteils den Arbeitern und Beamten
gegenüber zu vertreten.
Abteilung II.
Knappschaftskassen.
A. Krankenkassen.
8 140.
(1) Alle Arbeiter, die auf Bergwerken beschäftigt werden, sind, sofern nicht die Be-
schäftigung durch die Natur ihres Gegenstandes oder im voraus durch den Arbeitsvertrag
auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, gegen Krankheit zu versichern.
(2) Zu diesem Zwecke sind, soweit dies nicht schon geschehen oder soweit nicht im
folgenden Ausnahmen zugelassen sind, Krankenkassen (Knappschafts-Krankenkassen) zu
errichten.
(s) Der Versicherungspflicht bei diesen Kassen unterliegen auch die Werksbeamten
sowie die Verwaltungsbeamten der Knappschafts-Kranken= und Knappschafts-Pensions-
kassen, wenn ihr Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt sechsundzweidrittel Mark für den
Arbeitstag oder, sofern Lohn oder Gehalt nach größeren Zeitabschnitten bemessen ist,
zweitausend Mark für das Jahr nicht übersteigt. Diese Bestimmung gilt nicht für in staat-
lichen Bergwerken mit Pensionsberechtigung angestellte Beamte.
8 141.
Als Lohn oder Gehalt im Sinne der Bestimmungen in den Abteilungen II und III
dieses Kapitels gelten auch Gewinnanteile und Naturalbezüge. Für letztere wird der von
der unteren Verwaltungsbehörde gemäß 8 1 Abs. 4 des Krankenversicherungsgesetzes
sestgesetzte Durchschnittswert in Ansatz gebracht.