Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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8 142. 
Die im 8 140 bezeichneten Personen werden mit dem Tage, an dem sie in die Be— 
schäftigung eintreten, Mitglieder der Krankenkasse. 
8 143. 
(1) Auf ihren Antrag sind von der Versicherungspflicht zu befreien: 
1. Personen, die infolge von Verletzungen, Gebrechen, chronischen Krankheiten oder 
Alter nur teilweise oder nur zeitweise erwerbsfähig sind, wenn der unterstützunge- 
pflichtige Armenverband der Befreiung zustimmt; 
2. Personen, denen gegen den Bergwerksunternehmer für den Fall der Erkrankung 
ein Rechtsanspruch auf eine den Bestimmungen des §I48 entsprechende oder gleich- 
wertige Unterstützung zusteht, sofern die Leistungsfähigkeit des Unternehmers zur 
Erfüllung des Anspruchs gesichert ist. 
(2) Wird der Antrag auf Befreiung vom Vorstand abgelehnt, so entscheidet auf die 
Beschwerde des Antragstellers das Bergamt endgültig. 
(s) Im Falle des Abs. 1 Nr. 2 gilt die eingeräumte Befreiung nur für die Dauer 
des Arbeitsvertrags. Sie erlischt vor Beendigung des Arbeitsvertrags: 
) wenn sie vom Bergamt wegen nicht genügender Leistungsfähigkeit des Unter- 
nehmers von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten aufgehoben wird; 
b) wenn der Unternehmer die befreite Person zur Krankenversicherung anmeldet; die 
Anmeldung ist ohne rechtliche Wirkung, wenn die befreite Person zur Zeit der An- 
meldung bereits erkrankt war. 
(4) Soweit im Erkrankungsfalle der gegen den Unternehmer bestehende Anspruch 
nicht erfüllt wird, ist auf Antrag der befreiten Person von der Krankenkasse, der sie im 
Nichtbefreiungsfall angehört haben würde, die gesetzliche oder satzungsmäßige Kranken- 
unterstützung zu gewähren. Die zu dem Ende gemachten Aufwendungen sind vom 
Unternehmer zu erstatten. 
8 144. 
(1) Zum Beitritt berechtigt sind: 
1. Werksbeamte, sowie Verwaltungsbeamte der Knappschafts-Kranken= und Knapp- 
schafts-Pensionskassen, die nicht versicherungspflichtig sind; in staatlichen Berg- 
werken mit Pensionsberechtigung angestellte Beamte indes nur, wenn die vor- 
gesetzte Dienstbehörde zustimmt; 
2. Personen, die in einem nicht unter dieses Gesetz fallenden, aber mit dem Bergwerk 
zusammenhängenden andern Betriebe des Bergwerksunternehmers gegen Lohn 
oder Gehalt beschäftigt sind, wenn der Unternehmer zustimmt. 
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