Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

— 263 — 
fortgedauert hat und der Tod infolge derselben Krankheit vor Ablauf eines Jahres nach 
Beendigung der Krankenunterstützung eingetreten ist. 
(s) Das Sterbegeld ist zunächst zur Deckung der Kosten des Begräbnisses bestimmt 
und im aufgewendeten Betrage demjenigen auszuzahlen, welcher das Begräbnis be- 
sorgt. Ein etwaiger Uberschuß ist dem hinterbliebenen Ehegatten, in Ermangelung eines 
solchen den nächsten Erben auszuzahlen. Sind solche Personen nicht vorhanden, so ver- 
bleibt der Uberschuß der Kasse. 
(2) In den Fällen, in denen auf Grund der Reichsgesetze über Unfallversicherung 
gleichfalls ein Anspruch auf Sterbegeld begründet ist, ist der Kasse bis zur Höhe des von 
ihr gewährten Sterbegeldes durch Uberweisung des auf Grund der Unfallversicherungs- 
gesetze zu gewährenden Sterbegeldes Ersatz zu leisten. 
8 153. 
(1) Erhöhungen und Erweiterungen der Leistungen der Krankenkassen sind in folgen— 
dem Umfange zulässig: 
1. Die Dauer der Krankenunterstützung kann auf einen längeren Zeitraum als sechs- 
undzwanzig Wochen bis zu einem Jahre festgesetzt werden. 
1! 
Das Krankengeld kann allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen schon vom 
Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit an sowie für Sonn= und Fest- 
tage gewährt werden, sofern dieses sowohl von der Vertretung der zu Beiträgen 
verpflichteten Bergwerksunternehmer (* 186) als auch von derjenigen der Ver- 
sicherten beschlossen wird oder sofern der Betrag des gesetzlich vorgeschriebenen 
Reservefonds erreicht ist. 
□5 
Das Krankengeld kann auf einen höheren Betrag, und zwar bis zu drei Viertel des 
durchschnittlichen Tagelohns (§.149), festgesetzt werden; neben freier ärztlicher Be- 
handlung und Arznei können auch andere als die im § 148 bezeichneten Heilmittel 
sowie die zur Erleichterung der Folgen der Krankheit erforderlichen Hilssmittel 
(Krücken, Stützen und dergleichen) gewährt werden. 
— 
Neben freier Kur und Verpflegung in einem Krankenhause kann, falls der Unter- 
gebrachte Angehörige hat, deren Unterhalt bisher aus seinem Arbeitsverdienste be- 
stritten wurde, ein Krankengeld bis zur Hälfte des durchschnittlichen Tagelohns 
(5+149) bewilligt werden. 
Neben freier Kur und Verpflegung in einem Krankenhause kann Krankengeld bis zu 
einem Viertel des durchschnittlichen Tagelohns (§ 149) auch solchen bewilligt werden, 
welche nicht den Unterhalt von Angehörigen aus ihrem Lohne bestritten haben. 
ʒ. Für die Dauer eines Jahres von Beendigung der Krankenunterstützung an kann 
O# 
S
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.