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fortgedauert hat und der Tod infolge derselben Krankheit vor Ablauf eines Jahres nach
Beendigung der Krankenunterstützung eingetreten ist.
(s) Das Sterbegeld ist zunächst zur Deckung der Kosten des Begräbnisses bestimmt
und im aufgewendeten Betrage demjenigen auszuzahlen, welcher das Begräbnis be-
sorgt. Ein etwaiger Uberschuß ist dem hinterbliebenen Ehegatten, in Ermangelung eines
solchen den nächsten Erben auszuzahlen. Sind solche Personen nicht vorhanden, so ver-
bleibt der Uberschuß der Kasse.
(2) In den Fällen, in denen auf Grund der Reichsgesetze über Unfallversicherung
gleichfalls ein Anspruch auf Sterbegeld begründet ist, ist der Kasse bis zur Höhe des von
ihr gewährten Sterbegeldes durch Uberweisung des auf Grund der Unfallversicherungs-
gesetze zu gewährenden Sterbegeldes Ersatz zu leisten.
8 153.
(1) Erhöhungen und Erweiterungen der Leistungen der Krankenkassen sind in folgen—
dem Umfange zulässig:
1. Die Dauer der Krankenunterstützung kann auf einen längeren Zeitraum als sechs-
undzwanzig Wochen bis zu einem Jahre festgesetzt werden.
1!
Das Krankengeld kann allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen schon vom
Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit an sowie für Sonn= und Fest-
tage gewährt werden, sofern dieses sowohl von der Vertretung der zu Beiträgen
verpflichteten Bergwerksunternehmer (* 186) als auch von derjenigen der Ver-
sicherten beschlossen wird oder sofern der Betrag des gesetzlich vorgeschriebenen
Reservefonds erreicht ist.
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Das Krankengeld kann auf einen höheren Betrag, und zwar bis zu drei Viertel des
durchschnittlichen Tagelohns (§.149), festgesetzt werden; neben freier ärztlicher Be-
handlung und Arznei können auch andere als die im § 148 bezeichneten Heilmittel
sowie die zur Erleichterung der Folgen der Krankheit erforderlichen Hilssmittel
(Krücken, Stützen und dergleichen) gewährt werden.
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Neben freier Kur und Verpflegung in einem Krankenhause kann, falls der Unter-
gebrachte Angehörige hat, deren Unterhalt bisher aus seinem Arbeitsverdienste be-
stritten wurde, ein Krankengeld bis zur Hälfte des durchschnittlichen Tagelohns
(5+149) bewilligt werden.
Neben freier Kur und Verpflegung in einem Krankenhause kann Krankengeld bis zu
einem Viertel des durchschnittlichen Tagelohns (§ 149) auch solchen bewilligt werden,
welche nicht den Unterhalt von Angehörigen aus ihrem Lohne bestritten haben.
ʒ. Für die Dauer eines Jahres von Beendigung der Krankenunterstützung an kann
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