Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Fürsorge für Genesende, namentlich auch Unterbringung in einer Genesungs- 
anstalt, gewährt werden. 
Schwangeren, die mindestens sechs Monate der Kasse angehören, kann eine der 
Wöchnerinnenunterstützung gleiche Unterstützung wegen der durch die Schwanger- 
schaft verursachten Erwerbsunfähigkeit bis zur Gesamtdauer von sechs Wochen ge- 
währt werden. Auch kann freie Gewährung der erforderlichen Hebammendienste 
und freie ärztliche Behandlung der Schwangerschaftsbeschwerden beschlossen werden. 
Freie ärztliche Behandlung, freie Arznei und sonstige Heilmittel können in Er- 
krankungsfällen für Familienangehörige der Kassenmitglieder sowie für Knapp- 
schaftsinvaliden und deren Familienangehörige, sofern diese Personen nicht selbst 
der Versicherungspflicht unterliegen, auf besonderen Antrag, für die zuerst ge- 
nannten Personen auch allgemein gewährt werden. Unter derselben Voraus- 
setzung kann für Ehefrauen der Kassenmitglieder die nach Nr. 7 zulässige Unter- 
stützung gewährt werden. 
Das Sterbegeld kann auf einen höheren als den zwanzigfachen Betrag, und zwar bis 
zum vierzigfachen Betrage des durchschnittlichen Tagelohns (§F.149), erhöht, auch 
kann ein Mindestbetrag von fünfzig Mark festgesetzt werden. 
Beim Tode der Ehefrau oder eines noch nicht fünfzehn Jahre alten Kindes eines 
Kassenmitglieds kann, sofern diese Personen nicht selbst in einem gesetzlichen Ver- 
sicherungsverhältnisse stehen, auf Grund dessen ihren Hinterbliebenen ein Anspruch 
auf Sterbegeld zusteht, ein Sterbegeld, und zwar für erstere im Betrage bis zu 
zwei Dritteln, für letztere bis zur Hälfte des für das Mitglied festgestellten Sterbe- 
geldes, gewährt werden. 
(2) Auf weitere Unterstützungen dürfen die Leistungen der Krankenkassen nicht aus- 
gedehnt werden. 
8 154. 
(1) Für jede Krankenkasse ist, soweit dies nicht schon geschehen, eine Satzung zu 
errichten. 
(2) Die Errichtung erfolgt durch den Bergwerksunternehmer nach Anhörung der bei- 
trittspflichtigen Personen oder der von ihnen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Stimm- 
berechtigt und wählbar sind hierbei nur diejenigen, welche volljährig und im Besitze der 
bürgerlichen Ehrenrechte sind. Diese Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden, wenn 
es sich um die Errichtung der Satzung einer gemeinschaftlichen Krankenkasse für mehrere 
Bergwerke handelt. 
J. 
(s) Die Satzung muß Bestimmung treffen: 
über Namen, Sitz und Bereich der Kasse;
	        
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