Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

B. 
Rechnung 
der 
Gteuergemeine J. JN. 
über 
GEinkommensteuer 
auf das Jahr 1910. 
  
—— — — 
  
  
Betrag 
*. 
98 — Einnahmereste aus früheren Jahren — lt. des vorjährigen Restverzeichn —, 
38410 — Holleinkommen — nach Maßgabe des abgeschlossenen Katasters —, 
1714 25 Zuwachs — lt. Liste à —, 
  
40 222 25 Summe. 
3086 62 Wogfall, einschließlich Erlasse und Erstattungen — lr. Liste b —, 
- 
  
37135 63 Verbleibendes Solleinkommen. Davon ab: “ 
194 25 Einnahmereste — lt. Verzeichn ce —. ·· 
ergibt: 
  
  
  
  
36941 38Ssteinnahme, die der Königl. Bezirkssteuereinnahme gewährt worden ist mit: 
240 MA 12 4 durch Anrechnung der Gebühren für die den Gemeindebehörden außer der Er- 
hebung obliegenden Geschäfte nach 0,65 % der Isteinnahme, 
942 = 01 durch Anrechnung der Gebühren für die Erhebung nach 2,55.0/% der Isteinnahme 
und 
35759 = 25 durch bare Lieferung. 
  
36941 4 38 4 Se. w. o. 
Über den Empfang der oben angerechneten Gebühren wird namens der Gemeindebehörde 
quittiert. 
N. N, an. 19 
Der Stadtrat. N. N., 
N. N., (Stpl.) Stadtsteuereinnehmer. 
Bürgermeister. (N. N., 
(N. N., Ortssteuereinnehmer.) 
Gemeindevorstand.) 
Anmerkung: (1) Ist der Bürgermeister oder Gemeindevorstand zugleich Steuereinnehmer, so ist die Rechnung von 
ihm und von einem andern Mitgliede der Gemeindevertretung zu vollziehen.
	        
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