Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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u155. 
(1) Ergibt sich, daß einer Satzung oder einem Nachtrag zu ihr nach §5 155 Absf. 1 
die Genehmigung hätte versagt werden müssen, so ordnet das Bergamt die erforderliche 
Anderung an. 
(2) Unterläßt die Vertretung der Kasse, die endgültig angeordnete Anderung zu 
beschließen, so wird vom Bergamt die Beschlußfassung angeordnet und, falls dieser An- 
ordnung keine Folge gegeben wird, seinerseits die erforderliche Anderung der Satzung 
von Amts wegen rechtswirksam vollzogen. 
8 157. 
u) Die Krankenkasse kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten 
eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
(2) Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet den Kassengläubigern nur das Ver- 
mögen der Kasse. 
8 158. 
(1) Die Bergwerksunternehmer haben jede von ihnen beschäftigte Person, für welche 
die Krankenversicherung eintritt, spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäfti- 
gung anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung des Beschäftigungs- 
verhältnisses wieder abzumelden. 
(2) In der Anmeldung sind auch die behufs der Berechnung der Beiträge durch die 
Satzung geforderten Angaben zu machen. Anderungen in diesen Verhältnissen sind spätestens 
am dritten Tage, nachdem sie eingetreten, anzumelden. 
(3) Bergwerksunternehmer, die ihrer Anmeldepflicht vorsätzlich oder fahrlässiger- 
weise nicht genügen, sind, vorbehältlich einer verwirkten Strafe, zur Erstattung aller Auf- 
wendungen verpflichtet, welche die Kasse auf Grund gesetzlicher Vorschrift oder auf 
Grund der Satzung in einem vor der Anmeldung durch die nicht angemeldete Person 
veranlaßten Unterstützungsfalle gemacht hat. 
(4) Die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen für die Zeit, während der die 
nicht angemeldete Person der Kasse anzugehören verpflichtet war, wird hierdurch nicht be- 
rührt. 
(5) Unterbleibt die Anmeldung, so ist der Kassenvorstand befugt, die Zahl der Personen, 
für welche die Versicherungsbeiträge eingezogen werden sollen, nach seinem Ermessen zu 
bestimmen. 
159. 
(1) Zur Krankenkasse haben die Mitglieder sowie die Bergwerksunternehmer Bei- 
träge zu leisten.
	        
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