Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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ohne daß dadurch Mehrbelastungen der Versicherten herbeigeführt werden, auf volle zehn 
Pfennig abgerundet werden. Sind Abzüge für eine Lohnzahlungsperiode unterblieben, 
so dürfen sie nur noch bei der Lohnzahlung für die nächstfolgende Lohnzahlungsperiode 
nachgeholt werden. 
(2) Hat der Bergwerksunternehmer Beiträge um deswillen nachzuzahlen, weil die Ver- 
pflichtung zur Entrichtung von Beiträgen zwar von ihm anerkannt, von dem Versicherten 
oder der Kasse aber bestritten wurde und erst durch einen Rechtsstreit hat festgestellt werden 
müssen, so findet die Wiedereinziehung des auf den Versicherten entfallenden Teiles der 
Beiträge ohne die vorstehend aufgeführten Beschränkungen statt. 
(3) Bergwerksunternehmer, deren Zahlungsunfähigkeit im Beitreibungsverfahren 
festgestellt worden ist, sind, solange für sie nicht eine Anordnung der im § 163 be- 
zeichneten Art getroffen worden ist, verpflichtet, die im Abs. 1 zugelassenen Lohnabzüge 
zu machen und deren Betrog sofort, nachdem der Abzug gemacht worden ist, an die Kasse 
abzuliefern. 
8 166. 
Im Falle der Erwerbsunfähigkeit werden für die Dauer der Krankenunterstützung 
Beiträge nicht entrichtet. Die Mitgliedschaft dauert während des Bezugs von Kranken— 
unterstützung fort. 
8 167. 
(1) Der Anspruch der Kasse auf Eintrittsgelder, Beiträge und Ordnungsstrafen ver- 
jährt in einem Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist. Rückständige 
Eintrittsgelder, Beiträge und Ordnungsstrafen werden in derselben Weise beigetrieben wie 
Gemeindeabgaben. Die dafür bestehenden Vorschriften gelten auch insofern, als sie über 
die aufschiebende Wirkung etwaiger gegen die Zahlungspflicht erhobener Einwendungen 
Bestimmung treffen. 
(2) Sofern nach der Satzung der Einleitung des Beitreibungsverfahrens ein Mahn- 
verfahren vorangeht, kann von Bergwerksunternehmern, welche die Eintrittsgelder, Bei- 
träge und Ordnungsstrafen nicht zum Fälligkeitstermin eingezahlt haben, eine Mahngebühr 
erhoben und wie die Rückstände beigetrieben werden Die Festsetzung des Betrags der 
Mahngebühr unterliegt der Genehmigung des Bergamts. 
8 168. 
Reichen die Bestände einer Kasse nicht aus, um ihre laufenden Ausgaben zu decken, 
so sind vom Bergwerksunternehmer die erforderlichen Vorschüsse zu leisten. 
8 169. 
Werden die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse (§8 148, 150 bis 152) durch die 
Beiträge, nachdem diese für die Versicherten vier Prozent der durchschnittlichen Tagelöhne
	        
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