Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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oder des Arbeitsverdienstes erreicht haben, nicht gedeckt, so hat der Bergwerksunternehmer 
die zu ihrer Deckung erforderlichen Zuschüsse aus eigenen Mitteln zu leisten. 
8 170. 
(1) Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediglich zu den auf Grund der Bestim- 
mungen in Abteilung lI dieses Kapitels und der Satzung festgestellten Beiträgen ver- 
pflichtet. 
(2) Zu anderen Zwecken als den satzungsmäßigen Kassenleistungen, der satzungsmäßigen 
Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds und der Deckung der Verwaltungskosten 
dürfen weder Beiträge von Mitgliedern erhoben werden noch Verwendungen aus dem 
Vermögen der Kasse erfolgen. 
§ 171. 
(1) Entstehen Zweifel darüber, ob die in der Satzung vorgenommene Bemessung 
der Beiträge der Anforderung des § 160 entspricht, so führt das Bergamt vor der Erteilung 
der Genehmigung eine sachverständige Prüfung herbei und macht, falls diese die Unzu- 
länglichkeit der Beiträge ergibt, die Erteilung der Genehmigung von einer Erhöhung der 
Beiträge oder einer Minderung der Unterstützungen bis auf den gesetzlichen Mindestbetrag 
(S5 148, 150 bis 152) abhängig. 
(2) Unterläßt die Vertretung der Kasse, die Satzung dementsprechend in der ihr hierzu 
einzuräumenden Frist zu ändern, so führt das Bergamt die Anderung von Amts wegen 
mit rechtsverbindlicher Wirkung herbei. 
(3) Mit der Prüfung wird ein aus der Staatskasse zu besoldender Sachverständiger 
beauftragt. 
8172. 
(1) Die Krankenkasse hat einen Reservefonds im Mindestbetrage der durchschnittlichen 
Jahresausgabe der letzten drei Jahre anzusammeln und erforderlichenfalls bis zu dieser 
Höhe zu ergänzen. 
(2) Solange der Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist ihm mindestens ein 
Zehntel des Jahresbetrags der Kassenbeiträge zuzuführen. 
(s) In der Satzung kann für den Reservefonds ein höherer Betrag als der Betrag 
einer durchschnittlichen Jahresausgabe festgestellt werden; auch in diesem Falle gilt die 
Bestimmung des Abs. 2. 
8 173. 
(1) Ergibt sich aus den Jahresabschlüssen der Kasse, daß ihre Einnahmen zur Deckung 
ihrer Ausgaben einschließlich der Rücklagen zur Ansammlung und Ergänzung des Reserve-
	        
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