Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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fonds nicht ausreichen, so ist entweder unter Berücksichtigung der Vorschriften des # 161 
eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Kassenleistungen herbeizuführen. 
(2) Ergibt sich dagegen aus den Jahresabschlüssen, daß die Jahreseinnahmen die 
Jahresausgaben übersteigen, so ist, falls der Reservefonds das Doppelte des gesetzlichen 
Mindestbetrags erreicht hat, entweder eine Ermäßigung der Beiträge oder unter Berück- 
sichtigung der Vorschriften der §§ 153 und 161 eine Erhöhung oder Erweiterung der Kassen- 
leistungen herbeizuführen. 
(3) Unterläßt die Vertretung der Kasse, diese Anderungen zu beschließen, so wird 
vom Bergamt die Beschlußfassung angeordnet und, falls sie auch dann nicht erfolgt, die 
Anderung der Satzung von Amts wegen rechtswirksam vollzogen. 
(4) Wird zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit einer 
Kasse eine schleunige Vermehrung ihrer Einnahmen oder Verminderung ihrer Ausgaben 
erforderlich, so kann das Bergamt, vorbehaltlich des vorstehend vorgeschriebenen Ver- 
fahrens, eine sofortige vorläufige Erhöhung der Beiträge oder Herabsetzung der Leistungen, 
letztere bis zur gesetzlichen Mindestleistung und unbeschadet der Vorschrift des § 175 Abs. 3, 
verfügen. Ein hiergegen erhobener Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. 
8174. 
(1) Für sämtliche Kassenmitglieder beginnt der Anspruch auf die gesetzlichen Unter— 
stützungen der Kasse im Betrage der gesetzlichen Mindestleistungen (88 148, 150 bis 152) 
mit dem Zeitpunkt, in dem sie Mitglieder der Kasse geworden sind (8 142 und 8 144 
Abs. 2). Von Kassenmitgliedern, die nachweisen, daß sie bereits einer andern Knapp— 
schafts- oder sonstigen Krankenkasse angehört oder Beiträge zur Gemeinde-Kranken— 
versicherung geleistet haben und daß zwischen dem Zeitpunkt, mit dem sie aufgehört 
haben, einer solchen Krankenkasse anzugehören oder Beiträge zur Gemeinde-Kranken— 
versicherung zu leisten, und dem Zeitpunkt, in dem sie Mitglieder der Knappschafts- 
Krankenkasse geworden sind, nicht mehr als sechsundzwanzig Wochen liegen, darf ein 
Eintrittsgeld nicht erhoben werden. 
(2) Kassenmitglieder, die aus der Beschäftigung, vermöge der sie der Kasse angehörten, 
behufs Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht ausgeschieden sind und hierauf in eine Be- 
schäftigung zurückkehren, vermöge der sie der Kasse wieder angehören, erwerben mit dem 
Zeitpunkt des Wiedereintritts in die Kasse das Recht auf deren volle satzungsmäßige 
Unterstützungen und können zur Zahlung eines neuen Eintrittsgeldes nicht verpflichtet werden. 
(3) Soweit die vorstehende Bestimmung nicht entgegensteht, kann durch Satzung 
bestimmt werden, daß neueintretende Kassenmitglieder ein Eintrittsgeld zu zahlen haben. 
Das Eintrittsgeld darf den Betrag des für sechs Wochen zu leistenden Kassenbeitrags nicht 
übersteigen.
	        
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