Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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8 175. 
(1) Kassenmitgliedern, die gleichzeitig anderweit gegen Krankheit versichert sind, ist 
das Krankengeld insoweit zu kürzen, als es zusammen mit dem aus anderweiter Versicherung 
bezogenen Krankengelde den vollen Betrag ihres durchschnittlichen Tagelohns übersteigen 
würde. 
(2) Durch die Satzung kann ferner bestimmt werden: 
1. daß die Mitglieder verpflichtet sind, andere von ihnen eingegangene Versicherungs- 
1. 
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SOr 
verhältnisse, aus denen ihnen Ansprüche auf Krankenunterstützung zustehen, sofern 
sie zur Zeit des Eintritts in die Kasse bereits bestanden, binnen einer Woche nach 
dem Eintritt, sofern sie später abgeschlossen werden, binnen einer Woche nach dem 
Abschluß, dem Kassenvorstand anzuzeigen; 
.lt daß Mitgliedern, welche die Kasse durch eine mit dem Verluste der bürgerlichen Ehren- 
rechte bedrohte strafbare Handlung geschädigt haben, für die Dauer von zwölf 
Monaten seit Begehung der Straftat, sowie daß Versicherten, die sich eine Krank- 
heit vorsätzlich oder durch schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln 
oder durch Trunkfälligkeit zugezogen haben, für diese Krankheit das satzungsmäßige 
Krankengeld gar nicht oder nur teilweise zu gewähren ist; 
daß Mitglieder, die der gemäß Nr. 1 getroffenen Bestimmung oder den durch 
Beschluß der Generalversammlung über die Krankenmeldung, das Verhalten der 
Kranken und die Krankenaufsicht erlassenen Vorschriften oder den Anordnungen 
des behandelnden Arztes zuwiderhandeln, Ordnungsstrasen bis zum dreifachen 
Betrage des täglichen Krankengeldes für jeden einzelnen Ubertretungsfall zu er- 
legen haben; 
.tdaß die ärztliche Behandlung, die Lieferung der Arznei und sonstiger Heilmittel 
sowie die Kur und Verpflegung nur durch bestimmte Arzte, Apotheken, Verkaufs- 
geschäfte und Krankenhäuser zu gewähren sind und die Bezahlung der durch In- 
anspruchnahme anderer Arzte, Apotheken, Verkaufsgeschäfte und Krankenhäuser 
entstandenen Kosten, von dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt werden kann; 
die auf Grund dieser Bestimmung abgeschlossenen Verträge sind dem Bergamt 
mitzuteilen; 
.# daß Mitgliedern, die von dieser Krankenkasse eine Krankenunterstützung ununterbrochen 
oder im Laufe eines Zeitraums von zwölf Monaten für sechsundzwanzig Wochen 
bezogen haben, bei Eintritt eines neuen Unterstützungsfalls, sofern er durch die 
gleiche nicht gehobene Krankheitsursache veranlaßt worden ist, im Laufe der nächsten 
zwölf Monate Krankenunterstützung nur im gesetzlichen Mindestbetrage (88 148, 
150 bis 152) und nur für die Gesamtdauer von dreizehn Wochen zu gewähren ist;
	        
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