Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Reichs aufhalten und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge der sie Mitglieder 
einer anderen Knappschafts- oder einer Orts-, Betriebs-(Fabrik-), Bau- oder einer Innungs— 
Krankenkasse werden, Mitglieder der Kasse, sofern sie ihre dahingehende Absicht binnen 
einer Woche dem Kassenvorstand anzeigen. Die Zahlung der vollen satzungsmäßigen 
Kassenbeiträge zum ersten Fälligkeitstermin ist der ausdrücklichen Anzeige gleich zu er— 
achten, sofern der Fälligkeitstermin innerhalb der für die Anzeige vorgeschriebenen ein— 
wöchigen Frist liegt. 
(2) Diese Mitgliedschaft erlischt, wenn die Beiträge an zwei aufeinanderfolgenden 
Zahlungsterminen nicht geleistet werden und das Versäumte auf Mahnung innerhalb 
der gesetzten Frist nicht nachgeholt wird. 
(3) Zur Erhaltung der Mitgliedschaft haben die im Abs. 1 bezeichneten Mitglieder 
die vollen, für andere Kassenmitglieder von diesen und den Bergwerksunternehmern auf- 
zubringenden Kassenbeiträge aus eigenen Mitteln zu leisten. Sie dürfen weder Stimm- 
rechte ausüben noch Kassenämter bekleiden. 
(1) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß für nicht im Bezirke der Kranken- 
kasse oder eines nach § 202 Abs. 1 Nr. 2 und 3 errichteten Kassenverbandes sich aufhaltende 
Mitglieder der im Abs. 1 bezeichneten Art an die Stelle der im §. 148 Abs. 2 Nr. 1 be- 
zeichneten Leistungen eine Vergütung in Höhe von mindestens der Hälfte des Kranken- 
geldes tritt. 
(5) Uber die Einsendung der Beiträge, die Auszahlung der Unterstützungen und die 
Krankenaufsicht für die nicht im Bezirke der Kasse sich aufhaltenden Personen hat die 
Satzung Bestimmung zu treffen. 
s 179. 
(1) Einem Mitglied, das infolge eintretender Erwerbslosigkeit aus der Kasse aus- 
scheidet, verbleibt der Anspruch auf die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse in Unter- 
stützungsfällen, die während der Erwerbslosigkeit und innerhalb eines Zeitraums von drei 
Wochen nach dem Ausscheiden aus der Kasse eintreten, wenn es vor seinem Ausscheiden 
mindestens drei Wochen ununterbrochen einer Knappschafts-Krankenkasse oder einer auf 
Grund des Krankenversicherungsgesetzes errichteten Krankenkasse angehört hat. 
(2) Dieser Anspruch fällt fort, wenn der Beteiligte sich nicht im Gebiete des Deutschen 
Reichs aufhält, soweit nicht durch die Satzung Ausnahmen vorgesehen werden. 
8 180. 
(1) Die Unterstützungsansprüche auf Grund der Bestimmungen der 88 140 bis 213 
verjähren in zwei Jahren vom Tage ihrer Entstehung an. Die Anmeldung des Anspruchs 
bei der Kasse unterbricht die Verjährung.
	        
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