Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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(2) Die Ubertragung der dem Unterstützungsberechtigten zustehenden Ansprüche auf 
Dritte sowie die Verpfändung oder Pfändung hat nur insoweit rechtliche Wirkung, als 
sie erfolgt: 
1. zur Deckung eines Vorschusses, der dem Berechtigten auf seine Ansprüche vor An- 
weisung der Unterstützung von dem Bergwerksunternehmer oder einem Organe 
der Kasse oder dem Mitglied eines solchen Organs gegeben worden ist; 
2. zur Deckung der im §& 850 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung in der Fassung vom 20. Mai 
1898 bezeichneten Forderungen. 
(s3) Die Ansprüche dürfen auf geschuldete Eintrittsgelder und Beiträge, auf gezahlte 
Vorschüsse, auf zu Unrecht gezahlte Unterstützungsbeträge und auf Geldstrafen aufgerechnet 
werden, die nach Vorschrift der Satzung von den Organen der Kasse verhängt worden 
sind. Die Ansprüche dürfen ferner aufgerechnet werden auf Ersatzforderungen für Beträge, 
die der Unterstützungsberechtigte in den Fällen des § 200 Abs. 4 oder auf Grund der 
Reichsgesetze über Unfallversicherung bezogen, aber an die Kasse zu erstatten hat; Ansprüche 
auf Krankengeld dürfen jedoch nur bis zur Hälfte aufgerechnet werden. 
(1) Ausnahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch ganz oder zum Teil auf andere 
übertragen, sofern dies vom Bergamt genehmigt wird. 
8 181. 
(1) Die Kasse muß einen von der Generalversammlung (8 185) gewählten Vorstand 
haben. Die Wahl, die, abgesehen von der den Bergwerksunternehmern nach 8 186 
zustehenden Vertretung, aus der Mitte der Kassenmitglieder erfolgt, findet unter Leitung 
des Vorstandes statt. Die erste Wahl nach Errichtung der Kasse sowie spätere Wahlen, 
bei denen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Vertreter des Bergamts 
geleitet. Uber die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
(2) Der Vorstand hat über jede Anderung in seiner Zusammensetzung und über das 
Ergebnis jeder Wahl dem Bergamt binnen einer Woche Anzeige zu erstatten. Ist die 
Anzeige nicht erfolgt, so kann die Anderung dritten Personen nur dann entgegengesetzt 
werden, wenn bewiesen wird, daß sie ihnen bekannt war. 
8 182. 
(1) Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich, 
sofern ihnen nicht in der Satzung nach den Vorschriften des § 154 Abs. 3 Nr. 8 Entschädi- 
gungen und Ersatzleistungen zugebilligt sind. 
(2) Die Ablehnung der Wahl zum Vorstandsmitglied ist aus denselben Gründen 
zulässig, aus welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Die Wahr- 
nehmung eines auf Grund der Unfallversicherung oder der Invalidenversicherung über- 
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