Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Kasse sowie spätere Wahlen, bei denen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem 
Vertreter des Bergamts geleitet. 
186. 
u) Der Bergwerksunternehmer und, wenn das Werk oder die Werke, für welche die 
Kasse errichtet ist, von mehreren Unternehmern betrieben werden, diese mehreren haben 
Anspruch auf ein Drittel der Stimmen im Vorstand und der Generalversammlung der 
Kasse. Mehr als ein Drittel der Stimmen darf ihnen weder in der Generalversammlung 
noch im Vorstand eingeräumt werden (vergl. jedoch §J 221 Abs. 1 Nr. 4). 
(2) Die Wahlen der Generalversammlung zum Vorstand sind geheim und werden 
getrennt von Bergwerksunternehmern und Kassenmitgliedern vorgenommen. 
(3) Durch die Satzung einer Kasse, die für mehrere, von verschiedenen Unternehmern 
betriebene Bergwerke errichtet ist, kann bestimmt werden, daß Bergwerksunternehmer, 
die mit Zahlung der Beiträge im Rückstand sind, von der Vertretung und der Wahlbe- 
rechtigung auszuschließen sind. 
§187. 
(1) Den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung führt der Bergwerks- 
unternehmer oder ein von ihm hiermit beauftragter, dem Vorstand angehöriger Ver- 
treter desselben. 
(2) Wenn das Werk oder die Werke, für welche die Kasse errichtet ist, von mehreren 
Unternehmern betrieben werden, so haben die dem Vorstand angehörigen Unternehmer 
oder Vertreter der letzteren den Vorsitzenden aus ihrer Mitte zu wählen. 
(3) Der Vorsitzende hat Beschlüsse der Kassenorgane, die gegen Gesetz oder Satzung 
verstoßen, binnen einer Woche unter Angabe der Gründe mit aufschiebender Wirkung zu 
beanstanden. Die Beanstandung erfolgt mittels Berichts an das Bergamt. 
§ 188. 
(1) Die Bergwerksunternehmer sind berechtigt, sich in der Generalversammlung durch 
ihre Beamten vertreten zu lassen. Von der Vertretung ist dem Kassenvorstand vor Be- 
ginn der Generalversammlung Anzeige zu machen. 
(2) Die Bergwerksunternehmer sind ferner berechtigt, zu Mitgliedern der aus Ver- 
tretern bestehenden Generalversammlung und des Vorstandes Beamte der zu Beiträgen 
verpflichteten Bergwerksunternehmer zu wählen. Eine Vertretung der gewählten Mit- 
glieder der Generalversammlung oder, wenn die Generalversammlung aus den Kassen- 
mitgliedern selbst besteht (§ 185 Abs. 1), der Kassenmitglieder oder der gewählten Mit- 
glieder des Vorstandes findet nicht statt.
	        
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