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g 189.
Wird die Wahl des Vorstandes von der Generalversammlung oder die Wahl der Ver—
treter zur Generalversammlung durch die Wahlberechtigten verweigert, so tritt an ihre
Stelle Ernennung der Mitglieder des Vorstandes oder der Generalversammlung durch
das Bergamt.
8 190.
(1) Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken der Kasse
fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen; ihre Bestände sind
gesondert zu verwahren.
(2) Wertpapiere, die zum Vermögen der Kasse gehören und nicht lediglich zur vorüber-
gehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder für die Kasse erworben sind,
sind beim Bergamt oder nach dessen Anweisung verwahrlich niederzulegen.
(s) Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlichen Sparkassen oder wie die Gelder Be-
vormundeter angelegt werden; eine anders geartete Anlegung ist insoweit zulässig, als
dies im Königreiche Sachsen für Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen nachgelassen ist.
8 191.
(1) Die Kasse ist verpflichtet, in den vorgeschriebenen Fristen und nach den vorge-
schriebenen Formularen Albersichten über die Mitglieder, über die Krankheits= und Sterbe-
fälle, über die vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unterstützungen sowie einen
Rechnungsabschluß dem Bergamt einzureichen.
(2) Die Fristen und Vordrucke für die im Abs. 1 vorgeschriebenen Ubersichten und
Rechnungsabschlüsse werden vom Bergamt festgestellt; dieses ist befugt, über Art und
Form der Rechnungsführung Vorschriften zu erlassen.
192.
(1) Die Mitglieder des Vorstandes sowie Rechnungs= und Kassenführer haften der
Kasse für pflichtmäßige Verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln.
(2) Verwenden sie verfügbare Kassengelder in ihrem Nutzen, so können sie, unbeschadet
der strafrechtlichen Verfolgung, durch das Bergamt angehalten werden, das in ihrem Nutzen
verwendete Geld von Beginn der Verwendung an zu verzinsen. Den Zinsfuß bestimmt
das Bergamt nach seinem Ermessen auf acht bis zwanzig vom Hundert.
(s) Ist ein Vorstandsmitglied, ein Rechnungs= oder Kassenführer infolge gerichtlicher
Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt oder ist gegen eine dieser
Personen auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter oder auf Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt oder werden hinsichtlich einer dieser Personen Tat-