Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

— 278 — 
g 189. 
Wird die Wahl des Vorstandes von der Generalversammlung oder die Wahl der Ver— 
treter zur Generalversammlung durch die Wahlberechtigten verweigert, so tritt an ihre 
Stelle Ernennung der Mitglieder des Vorstandes oder der Generalversammlung durch 
das Bergamt. 
8 190. 
(1) Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken der Kasse 
fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen; ihre Bestände sind 
gesondert zu verwahren. 
(2) Wertpapiere, die zum Vermögen der Kasse gehören und nicht lediglich zur vorüber- 
gehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder für die Kasse erworben sind, 
sind beim Bergamt oder nach dessen Anweisung verwahrlich niederzulegen. 
(s) Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlichen Sparkassen oder wie die Gelder Be- 
vormundeter angelegt werden; eine anders geartete Anlegung ist insoweit zulässig, als 
dies im Königreiche Sachsen für Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen nachgelassen ist. 
8 191. 
(1) Die Kasse ist verpflichtet, in den vorgeschriebenen Fristen und nach den vorge- 
schriebenen Formularen Albersichten über die Mitglieder, über die Krankheits= und Sterbe- 
fälle, über die vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unterstützungen sowie einen 
Rechnungsabschluß dem Bergamt einzureichen. 
(2) Die Fristen und Vordrucke für die im Abs. 1 vorgeschriebenen Ubersichten und 
Rechnungsabschlüsse werden vom Bergamt festgestellt; dieses ist befugt, über Art und 
Form der Rechnungsführung Vorschriften zu erlassen. 
192. 
(1) Die Mitglieder des Vorstandes sowie Rechnungs= und Kassenführer haften der 
Kasse für pflichtmäßige Verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln. 
(2) Verwenden sie verfügbare Kassengelder in ihrem Nutzen, so können sie, unbeschadet 
der strafrechtlichen Verfolgung, durch das Bergamt angehalten werden, das in ihrem Nutzen 
verwendete Geld von Beginn der Verwendung an zu verzinsen. Den Zinsfuß bestimmt 
das Bergamt nach seinem Ermessen auf acht bis zwanzig vom Hundert. 
(s) Ist ein Vorstandsmitglied, ein Rechnungs= oder Kassenführer infolge gerichtlicher 
Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt oder ist gegen eine dieser 
Personen auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter oder auf Verlust 
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt oder werden hinsichtlich einer dieser Personen Tat-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.