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195.
(1) Sinkt die Zahl der Mitglieder einer Krankenkasse dauernd unter hundert, so
löst das Bergamt, sofern es nicht die Leistungsfähigkeit durch vorhandenes Vermögen oder
durch andere außerordentliche Hilfomittel für gesichert erachtet, die Kasse auf und überweist
die Kassenmitglieder einer anderen Knappschafts-Krankenkasse.
(2) Das etwa vorhandene Vermögen der Kasse ist in diesem Falle zunächst zur Be-
richtigung der etwa vorhandenen Schulden und zur Deckung der vor der Auflösung bereits
entstandenen Unterstützungsansprüche zu verwenden. Der Rest fällt derjenigen Kranken-
kasse zu, welcher die der aufgelösten Kasse angehörenden Personen überwiesen werden.
8 186.
(1) Die Kasse wird geschlossen, wenn das Bergwerk oder die Bergwerke, für die sie er—
richtet ist, dauernd außer Betrieb gestellt werden.
(2) Auf das Vermögen der geschlossenen Kasse sind die Vorschriften des § 195 Abs. 2
Satz 1 entsprechend anzuwenden. Der Rest des Vermögens fällt, wenn und soweit
die Kassenmitglieder zugleich Mitglieder einer Knappschafts-Pensionskasse sind, dieser zu.
Andernfalls ist er vom Kassenvorstand mit Genehmigung des Bergamts in der dem
bisherigen Zwecke am meisten entsprechenden Weise zu verwenden.
8 197.
(1) Die Auflösung oder Schließung erfolgt durch das Bergamt. Dem die Auflösung
aussprechenden oder ablehnenden Bescheide werden Gründe beigefügt. Ein gegen ihn er-
hobener Rekurs hat, soweit es sich um die Zuweisung der versicherungspflichtigen Personen
an eine andere Knappschafts-Krankenkasse handelt, keine aufschiebende Wirkung.
(2) Sind die zur Deckung bereits entstandener Unterstützungsansprüche erforderlichen
Mittel nicht vorhanden, so sind sie vor Auflösung oder Schließung der Kasse aufzubringen.
Die Haftung für sie liegt dem Bergwerksunternehmer ob. Bei einer für mehrere Berg-
werke errichteten Kasse haften die Bergwerksunternehmer als Gesamtschuldner.
8 198.
(1) Mehrere Knappschafts-Krankenkassen für Bergwerke desselben Unternehmers
können mit Zustimmung der Generalversammlungen zu einer Kasse vereinigt werden.
(2) Die Vereinigung erfolgt durch Errichtung einer Satzung für die vereinigte Kasse
nach Vorschrift des § 154 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe, daß als Vertreter der beschäftigten
Personen die Generalversammlungen der bestehenden Kassen gelten.
(t/2) Mit dem Zeitpunkt, zu dem die vereinigte Kasse in Kraft tritt, gehen auf sie
alle Rechte und Verbindlichkeiten der bisherigen Kassen über.