Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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195. 
(1) Sinkt die Zahl der Mitglieder einer Krankenkasse dauernd unter hundert, so 
löst das Bergamt, sofern es nicht die Leistungsfähigkeit durch vorhandenes Vermögen oder 
durch andere außerordentliche Hilfomittel für gesichert erachtet, die Kasse auf und überweist 
die Kassenmitglieder einer anderen Knappschafts-Krankenkasse. 
(2) Das etwa vorhandene Vermögen der Kasse ist in diesem Falle zunächst zur Be- 
richtigung der etwa vorhandenen Schulden und zur Deckung der vor der Auflösung bereits 
entstandenen Unterstützungsansprüche zu verwenden. Der Rest fällt derjenigen Kranken- 
kasse zu, welcher die der aufgelösten Kasse angehörenden Personen überwiesen werden. 
8 186. 
(1) Die Kasse wird geschlossen, wenn das Bergwerk oder die Bergwerke, für die sie er— 
richtet ist, dauernd außer Betrieb gestellt werden. 
(2) Auf das Vermögen der geschlossenen Kasse sind die Vorschriften des § 195 Abs. 2 
Satz 1 entsprechend anzuwenden. Der Rest des Vermögens fällt, wenn und soweit 
die Kassenmitglieder zugleich Mitglieder einer Knappschafts-Pensionskasse sind, dieser zu. 
Andernfalls ist er vom Kassenvorstand mit Genehmigung des Bergamts in der dem 
bisherigen Zwecke am meisten entsprechenden Weise zu verwenden. 
8 197. 
(1) Die Auflösung oder Schließung erfolgt durch das Bergamt. Dem die Auflösung 
aussprechenden oder ablehnenden Bescheide werden Gründe beigefügt. Ein gegen ihn er- 
hobener Rekurs hat, soweit es sich um die Zuweisung der versicherungspflichtigen Personen 
an eine andere Knappschafts-Krankenkasse handelt, keine aufschiebende Wirkung. 
(2) Sind die zur Deckung bereits entstandener Unterstützungsansprüche erforderlichen 
Mittel nicht vorhanden, so sind sie vor Auflösung oder Schließung der Kasse aufzubringen. 
Die Haftung für sie liegt dem Bergwerksunternehmer ob. Bei einer für mehrere Berg- 
werke errichteten Kasse haften die Bergwerksunternehmer als Gesamtschuldner. 
8 198. 
(1) Mehrere Knappschafts-Krankenkassen für Bergwerke desselben Unternehmers 
können mit Zustimmung der Generalversammlungen zu einer Kasse vereinigt werden. 
(2) Die Vereinigung erfolgt durch Errichtung einer Satzung für die vereinigte Kasse 
nach Vorschrift des § 154 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe, daß als Vertreter der beschäftigten 
Personen die Generalversammlungen der bestehenden Kassen gelten. 
(t/2) Mit dem Zeitpunkt, zu dem die vereinigte Kasse in Kraft tritt, gehen auf sie 
alle Rechte und Verbindlichkeiten der bisherigen Kassen über.
	        
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