Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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(s) Der Verband kann unter seinem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten 
eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die Ausgaben des Verbandes werden 
durch Beiträge der beteiligten Kassen gedeckt, die in Ermangelung anderweiter durch Uber- 
einkommen derselben getroffener Regelung am Schlusse jedes Rechnungsjahrs nach dem 
Verhältnis der im Laufe des Rechnungsjahrs vereinnahmten Kassenbeiträge umgelegt 
werden. 
(1) Die Kassen, die dem Verband angehören, sind verpflichtet, auf Aufforderung 
des Verbandsvorstandes im Laufe des Rechnungsjahrs diejenigen Vorschüsse zur Ver- 
bandskasse zu leisten, welche zur Deckung der gemeinsamen Ausgaben erforderlich sind. 
Die Vorschüsse sind in Ermangelung anderweiter durch die Verbandssatzung getroffener 
Regelung nach dem Verhältnis der im Laufe des zunächst voraufgegangenen Rechnungs- 
jahrs vereinnahmten Kassenbeiträge auszuschreiben und innerhalb zweier Wochen nach 
erfolgter Ausschreibung einzuzahlen. Die im Laufe des Rechnungsjahrs geleisteten Vor- 
schüsse sind bei der am Schlusse desselben erfolgenden Umlegung zur Anrechnung zu bringen. 
(5) Für solche Verbände gelten die Bestimmungen der §§ 193 und 248. 
8 203. 
(1) Ein nach § 202 Abs. 1 gebildeter Verband kann durch übereinstimmende Be— 
schlüsse der Generalversammlungen der beteiligten Krankenkassen aufgelöst werden. 
(2) Jede Kasse kann nach sechs Monate vorher erfolgter Aufkündigung mit dem 
Schlusse des Kalenderjahrs aus dem Verband austreten. 
(s) Soweit nicht durch die Verbandssatzung oder durch Ubereinkommen etwas anderes 
bestimmt ist, wird bei der Auflösung des Verbandes oder beim Ausscheiden einer der be- 
teiligten Kassen von dem nach Deckung der Schulden verbleibenden Vermögen des Ver- 
bandes jeder ausscheidenden Kasse derjenige Anteil überwiesen, welcher auf sie nach dem 
Verhältnis der im Laufe des letzten Kalenderjahrs vereinnahmten Kassenbeiträge entfällt. 
8 204. 
(1) Die Vorstände der Krankenkassen sind verpflichtet, den Behörden von Gemeinden 
und Armenverbänden, die auf Grund der ihnen obliegenden gesetzlichen Verpflichtung 
zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen Versicherte unterstützt haben, auf Erfordern 
Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welchem Umfang diesen Personen gegen sie 
Unterstützungsansprüche auf Grund der Bestimmungen dieser Abteilung zustehen. 
(2) Die Vorstände der Krankenkassen sind ferner verpflichtet, den auf Grund der 
Unfallversicherungsgesetze bestehenden Berufsgenossenschaften sowie den auf Grund des 
Invalidenversicherungsgesetzes bestehenden Versicherungsanstalten zu gestatten, zum Zwecke 
der Ermittelung der von den Bergwerksunternehmern beschäftigten Versicherten und deren 
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