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Beschäftigungszeit und Lohnhöhe durch Beauftragte von den Büchern und Listen der
Kasse in deren Geschäftsräumen während der Geschäftsstunden Einsicht zu nehmen.
(3) Die Mitglieder der Kassenvorstände können zur Erfüllung der ihnen durch vor—
stehende Bestimmungen auferlegten Verpflichtungen vom Bergamt durch Ordnungs-
strafen bis zu zwanzig Mark angehalten werden.
8 205.
(1) Die Vorstände der Krankenkassen sind verpflichtet, jeden Erkrankungsfsall, der
durch einen nach den Unfallversicherungsgesetzen zu entschädigenden Unfall herbeigeführt
ist, sofern mit dem Ablauf der vierten Woche der Krankheit die Erwerbsfähigkeit des Er—
krankten noch nicht wiederhergestellt ist, binnen einer Woche nach diesem Zeitpunkt dem
Vorstand der Berufsgenossenschaft, bei welcher der Erkrankte gegen Unfall versichert ist,
anzuzeigen. Ist die Berufsgenossenschaft in Sektionen geteilt, so ist die Anzeige an den
Sektionsvorstand zu richten. Zur Erstattung der Anzeige ist, sofern der Vorstand der
Krankenkasse nicht eine andere Person damit beauftragt, der Rechnungsführer verpflichtet.
(2) Die Unterlassung der Anzeige kann vom Bergamt mit Ordnungsstrafe bis zu
zwanzig Mark geahndet werden.
8 206.
In Erkrankungsfällen, die durch Unfall herbeigeführt werden, ist die Berufsgenossen—
schaft berechtigt, das Heilverfahren auf ihre Kosten zu übernehmen. Vom Tage der Über—
nahme an bis zur Beendigung des Heilverfahrens oder bis zum Ablauf der dreizehnten
Woche nach Beginn des Krankengeldbezugs geht der Anspruch des Erkrankten auf Kranken—
geld auf die Berufsgenossenschaft über. Auf diese gehen dagegen für denselben Zeitraum
alle Verpflichtungen über, die der Krankenkasse dem Erkrankten gegenüber obliegen.
Den Berufsgenossenschaften stehen in Beziehung auf die Anwendung der 88 204 bis
206 das Reich, die Staaten und diejenigen Verbände gleich, welche nach den Bestimmungen
der Unfallversicherungsgesetze an die Stelle der Berufsgenossenschaften treten.
8 208.
() Gegen die Auferlegung von Strafen auf Grund der im §& 175 Abs. 2 Nr. 3
zugelassenen Bestimmungen ist binnen zwei Wochen nach deren Eröffnung Beschwerde
an das Vergamt zulässig. Die Entscheidung des Bergamts ist endgültig.
(2) Die Entscheidung über einen Rekurs, der gegen die auf Grund des § 204 Abs. 3
und des § 205 Abs. 2 verhängten Ordnungsstrafen erhoben wird, ist endgültig.