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eine lebenslängliche Invalidenpension bei eingetretener Unfähigkeit zur Berufsarbeit;
eine Pension für die Witwen auf Lebenszeit oder bis zur Wiederverheiratung;
eine Beihilfe zur Erziehung der Kinder verstorbener Mitglieder und Invaliden bis
zur Vollendung des fünfzehnten Lebensjahrs;
4. ein Beitrag zu den Begräbniskosten der Invaliden, Witwen und Waisen sowie der
Ehefrauen und Kinder der Invaliden.
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(2) Die näheren Bestimmungen über die Höbhe der Leistungen trifft die Satzung.
Die im Abs. 1 unter Nr. 1 und 2 bezeichneten Pensionen müssen mit dem Dienstalter
der Mitglieder steigen.
(3) Dem Mitglied steht eine Invalidenpension nicht zu, wenn es die Arbeitsunfähig-
keit vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Gewährung der Invalidenpension kann ganz oder
teilweise versagt werden, wenn das Mitglied die Arbeitsunfähigkeit bei Begehung eines
durch strafgerichtliches Urteil festgestellten Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens sich
zugezogen hat. In Fällen der letzteren Art kann die Invalidenpension, sofern der Ver-
sicherte eine im Inland wohnende Familie besitzt, deren Unterhalt er bisher aus seinem
Arbeitsverdienste bestritten hat, ganz oder teilweise der Familie überwiesen werden.
(4) Die Leistungen können durch die Satzung an die Zurücklegung einer be-
stimmten Wartezeit gebunden werden. Die Wartezeit darf auf einen längeren Zeitraum
als fünf Jahre nicht festgesetzt werden.
(5) Steht eine der im Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Unterstützungen einem
AUusländer zu, so kann der Berechtigte, falls er einen Wohnsitz im Deutschen Reiche nicht
besitzt oder seinen Wohnsitz im Deutschen Reiche aufgibt, mit dem dreifachen Jahresbetrage
der Unterstützung abgefunden werden.
(6) Tritt in den Verhältnissen des Empfängers einer Invalidenpension (Abs. 1
Nr. 1) eine Veränderung ein, die ihn nicht mehr als unfähig zur Berufsarbeit erscheinen
läßt, so kann ihm die Pension entzogen werden.
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□u) Die von den Bergwerksunternehmern zur Kasse zu entrichtenden Beiträge be-
stehen in der vollen Summe der Beiträge der Kassenmitglieder.
(2) Die Unternehmer der vor dem 3. Januar 1869 in Betrieb genommenen Erz-
bergwerke, denen nach der bis zum 5. Januar 1852 gültig gewesenen Bergwerksverfassung
die Verpflichtung oblag, einen Teil der Uberschüsse auf Knappschaftsfreikurxe an die Knapp-
schaftskasse abzugeben, haben diesen Betrag, unbeschadet der ihnen nach Abs. 1 obliegenden
Verpflichtung, auch ferner an diejenige Pensionskasse zu leisten, zu welcher das Bergwerk
gehört.