Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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* 220. 
() Mitglieder der Pensionskassen haben beim Eintritt in eine andere Knappschafts- 
Pensionskasse Anspruch auf Berücksichtigung ihres bisherigen Dienstalters. 
(2) Hierzu sind sowohl die von dem Mitglied an die Kasse geleisteten Mitglieder- 
beiträge, als auch die anteiligen Unternehmerbeiträge ohne Zinsen und unter Abzug der 
etwa ihm oder seiner Familie gewährten Unterstützungen an die andere Kasse über- 
zuzahlen. Die Uberzahlung hat sofort zu erfolgen, nachdem der Vorstand der Kasse, 
aus der das Mitglied ausgeschieden ist, von dessen Eintritt in die andere Kasse durch 
deren Vorstand in Kenntnis gesetzt worden ist. Die Uberzahlung hat sich auch auf diejenigen 
Beträge zu erstrecken, welche etwa für das Mitglied in die Kasse, aus der es ausscheidet, 
aus einer anderen Knappschafts-Pensionskasse überge zahlt worden sind. Zwischen mehreren 
Kassen kann vereinbart werden, daß die Uberzahlung im Wege einer halbjährlichen oder 
in kürzeren Zeiträumen erfolgenden Abrechnung stattfindet. 
(3) Wird die Uberzahlung länger als vierzehn Tage ganz oder teilweise verzögert, 
so haben der Vorsitzende und der Rechnungs= und Kassenführer der zahlungspflichtigen 
Kasse, vorbehältlich einer verwirkten Strafe, Zinsen für den nicht gezahlten Betrag zu vier 
vom Hundert an die empfangsberechtigte Kasse aus eigenen Mitteln zu zahlen. Sie haften 
hierfür als Gesamtschuldner. 
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auf Kassenmitglieder, die früher in- 
folge ihrer Beschäftigung bei einem anderen Bergwerk einer anderen Pensionzskasse 
angehört haben, hinsichtlich der Zeit, für die ihnen nach dem Ausscheiden aus dieser Be- 
schäftigung auf Grund des * 222 Abs. 1 unter a die an die anderen Pensionskassen ge- 
zahlten Beiträge nach Maßgabe des § 223 zurückerstattet worden sind, nicht anzuwenden. 
(5) Abweichungen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 können durch die 
Satzung oder mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden und Zustimmung der 
Generalversammlung in besonderen Verträgen vorgesehen werden, soweit sie für den 
Abschluß von Vereinbarungen über den Ubertritt von und zu außersächsischen Knapp- 
schafts-Pensionskassen erforderlich sind. 
8 221. 
(1) Die für die Krankenkassen geltenden Bestimmungen der §§ 141, 142, 147, 154 
bis 158, des § 159 Abs. 1, der §§ 162, 163, 165 bis 167, 170, I71, 180 bis 193, 200, 
202 bis 204, 209 bis 213 sind auf die Pensionskassen mit folgenden Anderungen sinn- 
gemäß anzuwenden: 9. 
1. In der Generalversammlung und im Vorstand steht den Bergwerksunternehmern 
oder ihren Vertretern die Hälfte der Stimmen zu (vergl. jedoch Nr. 4).
	        
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